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Ueber diese Klagen wird von den Kreisregierungen in dem durch Art. 23 ff. des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485)
geordneten Verfahren entschieden.
In dem in Abs. 2 bezeichneten Verfahren werden ferner die in §. 58 Abs. 2 des
Krank sicherungsgesetzes aufgeführten und die nach den gleichen Vorschriften zu behan-
delnden Streitigkeiten entschieden, desgleichen diejenigen Streitigkeiten über Erstattungs-
ansprüche, welche sich aus der entsprechenden Anwendung des §. 57 Abs. 2 und §. 57a
Abs. 1 bis 3 des Krankenversicherungsgesetzes auf die Kankenpflegeversicherung ergeben
(Art. 13), und die Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Kr sicherungen oder Orts-
(Bezirks- Jien sen Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs- Krankenkassen einerseits
und Krankenpflegeversich cherungen andererseits über den Ersatz irrthümlich geleisteter
Unterstützungen.
Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflegeentsprechend ergänzt.
Art. 16.
Die Beitreibung rückstandiger Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung, zu Orts-
Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen und Innungs-
Krankenkassen (§. 55 des rank sicherungsgesetzes), sowie für die Krankenpflege-
versicherung (Art. 1 ff. gegenwärtigen Gesehes) erfolgt nach Maßgabe der Art. 10 bis
13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) und der nachfolgenden Vorschriften:
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls, sowie die Verfügung der Zwangsvollstreckung
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Vollstreckungs-
handlungen vorzunehmen sind.
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die
Zahlung der schuldigen Beiträge an die berechtigte Kasse oder die „Anrufung der Auf-
sichtsbehörde der betreffenden Kasse (§. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes und
Art. 12 des gegenwärtigen Gesetzes) nachzuweisen.
Art. 17.
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. 9 des Gesetzes vom 12. August
1879, Reg. Blatt S. 153) wegen der in 8. 81 des Krankenversicher ggesetzes und in
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