Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Ueber diese Klagen wird von den Kreisregierungen in dem durch Art. 23 ff. des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) 
geordneten Verfahren entschieden. 
In dem in Abs. 2 bezeichneten Verfahren werden ferner die in §. 58 Abs. 2 des 
Krank sicherungsgesetzes aufgeführten und die nach den gleichen Vorschriften zu behan- 
delnden Streitigkeiten entschieden, desgleichen diejenigen Streitigkeiten über Erstattungs- 
ansprüche, welche sich aus der entsprechenden Anwendung des §. 57 Abs. 2 und §. 57a 
Abs. 1 bis 3 des Krankenversicherungsgesetzes auf die Kankenpflegeversicherung ergeben 
(Art. 13), und die Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Kr sicherungen oder Orts- 
(Bezirks- Jien sen Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs- Krankenkassen einerseits 
und Krankenpflegeversich cherungen andererseits über den Ersatz irrthümlich geleisteter 
Unterstützungen. 
Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflegeentsprechend ergänzt. 
Art. 16. 
Die Beitreibung rückstandiger Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung, zu Orts- 
Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen und Innungs- 
Krankenkassen (§. 55 des rank sicherungsgesetzes), sowie für die Krankenpflege- 
versicherung (Art. 1 ff. gegenwärtigen Gesehes) erfolgt nach Maßgabe der Art. 10 bis 
13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) und der nachfolgenden Vorschriften: 
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls, sowie die Verfügung der Zwangsvollstreckung 
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Vollstreckungs- 
handlungen vorzunehmen sind. 
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung 
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die 
Zahlung der schuldigen Beiträge an die berechtigte Kasse oder die „Anrufung der Auf- 
sichtsbehörde der betreffenden Kasse (§. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes und 
Art. 12 des gegenwärtigen Gesetzes) nachzuweisen. 
Art. 17. 
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. 9 des Gesetzes vom 12. August 
1879, Reg. Blatt S. 153) wegen der in 8. 81 des Krankenversicher ggesetzes und in 
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