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daß der Versicherungspflichtige Mitglied einer der in Art. 2 Ziffer 1 bezeichneten Ver-
sicherungskassen ist.
Wenn versicherungspflichtige Personen die Befreiung wegen der Mitgliedschaft einer
Hilfskasse in Anspruch nehmen, so haben sie dem zuständigen Organ der Krankenpflege-
versicherung auf Verlangen nachzuweisen,
a) welcher Hilfskasse sie angehören und, wenn die Hilfskasse verschiedene Mit-
gliederklassen hat, in welcher Mitgliederklasse dieser Kasse;
b) daß das Krankengeld, welches sie hienach zu beanspruchen haben, die Hälfte des orts-
üblichen Taglohns gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsort erreicht;
I) daß diese Hilfskasse, vorbehaltlich der Frage, ob die Höhe des Krankengelds
genügt, den Anforderungen des §. 75 des Gesetzes entspricht.
Der unter c bezeichnete Nachweis wird durch den Nachweis der der betreffenden
Hilfskasse nach §. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes ertheilten Bescheinigung auf die
in §. 75b Abs. 2 desselben angegebene Weise geführt.
Die Nachweise unter à und b sind auf andere Weise durch Vorlage entsprechender
Belege zu ebringen. Auch insoweit es sich um Hilfskassen mit einer nach §. 75a des
Krank rsicher gsgesetzes ertheilten Bescheinigung handelt, haben die Verwaltungen der
Krank sicherungen, sowie die zur Entscheidung von Streitigkeiten berufenen
—) die Pflicht zur Prüfung, ob das Krankengeld, welches dem Mitglied in seiner
Mitgliederklasse zusteht, die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht.
Ist das versicherungspflichtige Hilfskassenmitglied noch nicht zwei Wochen in der
Gemeinde beschäftigt, so ist ihm, wenn das Krankengeld seiner Mitgliederklasse hinter
der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts
(§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes) zurückbleibt, bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach Beginn der Beschäftigung Zeit zum Eintritt in eine Mitgliederklasse mit entsprechend
höherem Krankengeld zu lassen (8. 75 Abs. 2 des Krank sicher 8)
Darüber, ob der Befreiungsanspruch anzuerkennen ist, hat zuäcst die Verwaltung
der Krankenpflegeversicherung zu befinden. Der die Befreiung ablehnende Bescheid der
Verwaltung kann von dem Betheiligten beziehungsweise dessen Arbeitgeber oder Dienst-
herrn nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 12 des Gesetzes angefochten werden.
Eine dießbezügliche Belehrung ist auf Ansuchen zu ertheilen.