Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

105 
8. 7. 
Die dem Krank sicherungszwang unterliegenden Dienstboten und land= und 
forstwirthschaftlichen Arbeiter dürfen von dieser Versicherungspflicht auch dann nicht ent- 
bunden werden, wenn sie gegenüber ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn im Krankheits- 
falle Anspruch auf Verpflegung in der Familie desselben oder auf Fortzahlung des 
Lohnes oder auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krank sicherungsgesetzes ent- 
sprechende oder gleichwerthige Unterstützung haben. 
Auch durch das Statut kann diesen Personen eine solche Befreiung nicht ein- 
geräumt werden. 
Dagegen ist die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung befugt, ausnahmsweise 
einzelnen Arbeitgebern und Dienstherrn vertragsmäßig die Gewährung der ihr nach Art. 7 
und 8 obliegenden Leistungen an die Arbeiter und Dienstboten derselben zu übertragen 
und hiefür auf den Einzug von Beiträgen für diese Versicherten zu verzichten, sowie die 
An= und Abmeldung letzterer nachzulassen. Solche Verträge dürfen aber nur mit Arbeit- 
gebern und Dienstherrn, welchen die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, 
um ihren Arbeitern und Dienstboten die freie Kur und Verpflegung auch bei länger 
dauernden und ansteckenden Erkrankungen zu gewähren, und nur dann abgeschlossen 
werden, wenn über die fortdauernde Leistungsfähigkeit der Betheiligten kein Zweifel be- 
steht. Es empfiehlt sich, nach Lage der Verhältnisse, entweder eine solche Vereinbarung 
nur auf eine bestimmte kürzere Zeitdauer zu treffen, oder bei unbestimmter Dauer sich 
ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einigen Monaten vorzubehalten. 
Die Rechte der Arbeiter oder Dienstboten werden durch eine solche Vereinbarung 
nicht berührt. Wenn und soweit die betreffenden Arbeitgeber oder Dienstherrn die über- 
nommenen Verpflichtungen gegen die Versicherten nicht oder nicht genügend erfüllen sollten, 
so hat die Krankenpflegeversicherung vorbehältlich ihres Ersatzanspruchs den Versicherten 
die ihnen zukommenden Leistungen zu gewähren. 
Zu Art. 3 und 13. 
S. 8. 
Die Berechtigung der Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe, für ihre 
Person der Krankenpflegeversicherung beizutreten, darf nicht statutarisch an Bedingungen 
geknüpft werden. Jedoch kann auf Grund des Art. 13 in entsprechender Anwendung 
3 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.