Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unter- 
läßt oder länger als 24 Stunden nach erlangter Kenntniß verzögert; 
4) wenn der Besitzer das gefallene Thier mit der Seuche behaftet gekauft oder durch 
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken 
Zustand beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte. Ist das unter diesen 
Umständen erworbene Thier, gleichviel ob es selbst an der Seuche gefallen ist 
oder nicht, mit anderen Thieren desselben Besitzers in eine die Ansteckung zu 
vermitteln geeignete Berührung gebracht worden, so wird auch für diese anderen 
Thiere, wenn sie an der Seuche fallen, eine Entschädigung nicht gewährt, wofern 
dieselben nicht nachweisbar schon zur Zeit der Erwerbung des ersterwähnten 
Thieres mit der Seuche behaftet waren; 
5) wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der 
polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur 
Last fällt; 
6) wenn vor Feststellung des Krankheitszustandes eine Oeffnung des Kadavers statt- 
gefunden hat oder Theile desselben entfernt worden sind; 
7) für in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Thiere. 
Art. 5. 
Die Feststellung des Krankheitszustandes hinsichtlich der Entschädigungsfrage hat 
stets durch Oeffnung des Kadavers zu geschehen. 
Im Uebrigen finden für diese Feststellung, sowie für die Feststellung und Aus- 
bezahlung der Entschädigung die Bestimmungen der Art. 7 bis 13 und 17 des Gesetzes 
vom 20. März 1881 entsprechende Anwendung. 
Die Schätzung ist nach dem Tode der Thiere in unmittelbarem Anschluß an die 
durch das Gutachten des beamteten Thierarztes erfolgende Ermittlung der Seuche vor- 
zunehmen. Findet diese Ermittlung außerhalb des Sitzes des Oberamts statt, so sind, 
falls nicht vorsorglich bereits eine Ernennung der Schätzer durch das Oberamt erfolgt 
ist, durch den Ortsvorsteher ohne Verzug die nächstwohnenden Schätzer zu berufen. 
Eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 findet bei Kälbern im 
Alter von weniger als sechs Wochen statt, bei welchen der Krankheitszustand als fest- 
gestellt gilt, wenn durch ein Zeugniß des Ortsvorstehers oder einer von demselben hiemit
	        
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