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zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unter-
läßt oder länger als 24 Stunden nach erlangter Kenntniß verzögert;
4) wenn der Besitzer das gefallene Thier mit der Seuche behaftet gekauft oder durch
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken
Zustand beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte. Ist das unter diesen
Umständen erworbene Thier, gleichviel ob es selbst an der Seuche gefallen ist
oder nicht, mit anderen Thieren desselben Besitzers in eine die Ansteckung zu
vermitteln geeignete Berührung gebracht worden, so wird auch für diese anderen
Thiere, wenn sie an der Seuche fallen, eine Entschädigung nicht gewährt, wofern
dieselben nicht nachweisbar schon zur Zeit der Erwerbung des ersterwähnten
Thieres mit der Seuche behaftet waren;
5) wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der
polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur
Last fällt;
6) wenn vor Feststellung des Krankheitszustandes eine Oeffnung des Kadavers statt-
gefunden hat oder Theile desselben entfernt worden sind;
7) für in Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Thiere.
Art. 5.
Die Feststellung des Krankheitszustandes hinsichtlich der Entschädigungsfrage hat
stets durch Oeffnung des Kadavers zu geschehen.
Im Uebrigen finden für diese Feststellung, sowie für die Feststellung und Aus-
bezahlung der Entschädigung die Bestimmungen der Art. 7 bis 13 und 17 des Gesetzes
vom 20. März 1881 entsprechende Anwendung.
Die Schätzung ist nach dem Tode der Thiere in unmittelbarem Anschluß an die
durch das Gutachten des beamteten Thierarztes erfolgende Ermittlung der Seuche vor-
zunehmen. Findet diese Ermittlung außerhalb des Sitzes des Oberamts statt, so sind,
falls nicht vorsorglich bereits eine Ernennung der Schätzer durch das Oberamt erfolgt
ist, durch den Ortsvorsteher ohne Verzug die nächstwohnenden Schätzer zu berufen.
Eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 findet bei Kälbern im
Alter von weniger als sechs Wochen statt, bei welchen der Krankheitszustand als fest-
gestellt gilt, wenn durch ein Zeugniß des Ortsvorstehers oder einer von demselben hiemit