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Letzterenfalls, sowie im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten
Thierarzt und dem von dem Thierbesitzer zugezogenen Sachverständigen haben sich die
Obduzenten auch darüber gutächtlich zu äußern, ob jene andere Krankheit eine bleibende
Werthsverringerung des Thieres bedingt hatte und eventuell wie hoch sich der dadurch
veranlaßte Minderwerth belaufen mag.
Auch hat der beamtete Thierarzt in dem Obdnktionsprotokoll niederzulegen, wie
lange die Krankheitserscheinungen der Manl= und Klauenseuche bei dem gefallenen Thier
muthmaßlich schon bestanden haben.
S. 6.
Wird durch die Zerlegung des Kadavers von dem beamteten Thierarzt ein die Ent-
schädigungsleistung begründender Krankheitszustand des gefallenen Thieres festgestellt, so
hat der beamtete Thierarzt die sofortige Beiziehung der von dem Oberamt bereits vor-
sorglich berufenen Schätzer durch den betreffenden Ortsvorsteher oder, falls eine solche
vorsorgliche Berufung nicht stattgefunden hätte, die unverzügliche Ernennung und Be-
Grufung der nächstwohnenden zwei Schätzer durch den Ortsvorsteher zu veranlassen. Im
letztern Fall ist von dem Ortsvorsteher der Vorsitzende der aus dem beamteten Thierarzt
und den zwei berufenen Schätzern bestehenden Kommission zu bestimmen.
Sofort ist hierauf die Schätzung des gemeinen Werths des Thiers nach Maßgabe
der Art. 7 Abs. 2 bis Art. 12 des Gesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189),
sowie der §§. 17—19 der Ministerialverfügung vom 23. März 1881 (Reg. Blatt S. 196)
vorzunehmen.
Ist neben der Maul= und Klauenseuche noch eine andere Krankheit vorhanden,
welche eine bleibende Werthsverringerung des Thieres bedingt (vergl. §. 5 Abf. 3), so ist
in dem Schätzungsprotokoll ausdrücklich niederzulegen, daß diese Werthsverringerung
bei der Schätzung in Betracht gezogen worden ist.
8. 7.
Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen:
1) wenn von dem beamteten Thierarzt ein bestimmtes Gutachten über den Krank-
heitszustand des Thieres erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile
abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort
erfolgen kann;