Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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2) wenn das Vorhandensein eines den Entschädigungsanspruch begründenden Krank- 
heitszustands zwar von dem beamteten Thierarzt verneint, dagegen von dem durch 
den Thierbesitzer zugezogenen Sachverständigen bejaht wird. 
g. 8. 
Eine Schätzung ist dagegen zu unterlassen: 
1) wenn der Besitzer des Thieres nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den in Art. 4 
des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen eine Entschädigung nicht zukommt, 
2) wenn, außer in dem Falle des §.7 Ziff. 2, durch das Gutachten des beamteten 
Thierarztes das Vorhandensein eines den Entschädigungsanspruch begründenden 
Krankheitszustands verneint wird. 
S. 9. 
Die Ermittelung des Krankheitszustandes bei gefallenen Kälbern im Alter von weniger 
als 6 Wochen hat durch den Ortsvorsteher oder einen von ihm beauftragten und in Pflichten 
zu nehmenden Sachverständigen (Fleischschauer u. s. w.) zu erfolgen. 
Diese Ermittelung hat in der Weise stattzufinden, daß der Ortsvorsteher beziehungs- 
weise sein Beauftragter sich persönlich überzeugt, 
1) daß das Thier gefallen ist, 
2) daß in dem betreffenden Rindviehbestande die Maul= und Klauenseuche herrscht und 
3) daß eine andere Todesursache als die Maul= und Klauenseuche nicht anzunehmen ist. 
In dem über die Ermittelung aufzunehmenden Protokoll sind insbesondere auch die an 
dem betreffenden Rindviehbestande beobachteten Krankheitserscheinungen (Ziffer 2) zu be- 
schreiben und ist dasselbe- von dem Ortsvorsteher beziehungsweise seinem Beauftragten 
und dem Thierbesitzer zu unterzeichnen. 
Sollte sich der Thierbesitzer bei dem Ergebniß der Ermittelungen nicht beruhigen, so 
steht ihm frei, den Antrag auf Einholung des Gutachtens des beamteten Thierarztes 
zu stellen. 
Das Ermittlungsprotokoll ist sodann von dem Ortsvorsteher unverzüglich dem Ober- 
amt vorzulegen, welches dasselbe dem beamteten Thierarzte zur Außerung zuzustellen und 
etwa nothwendige Ergänzungen anzuordnen hat. 
Falls der Thierbesitzer den Antrag auf Einholung des Gutachtens des beamteten
	        
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