Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz- 
1. Aprll 1898 
periode - Mr# angenommen ist zu. . 1056507 310 4 84 5 
2) die im Etat namentlich bezeich- 
neten Stenern, welche sich für 
dieselbe Zeit mit Einrechnung 
der hienach bestimmten Zuschläge 
(Art. 3) berechnen an 
a) direkten Abgaben aauf 28 866 828+— 
b) indirekten Abgaben auf 57 049 100 „ —, 
881 
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 3 906 925 „ 41 „ 
zusammen 136 330 164 J/1255. 
Art. 3. 
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Gewerben 
ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer, (Reg. Blatt S. 127) zu erheben. 
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird für das Etatsjahr 1893/94 
auf 3,5 o0, für das Etatsjahr 1894/95 auf 3,9 % des Steueranschlags der Grundstücke 
und Gefiälle, 
die Steuer aus Gebäuden für das Etatsjahr 1893/94 auf 3,5%, für das Etats- 
jahr 1894/95 auf 3,9 % der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni 1887, betreffend 
die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt S. 145) zu berech- 
nenden steuerbaren Rente der Gebäude und 
die Steuer aus Gewerben für das Etatsjahr 1893/94 auf 3,5%%, für das Etats- 
jahr 1894/95 auf 3,9 %½% des steuerbaren Betrags des Gewerbeeinkommens dem Jahre 
nach festgesetzt. 
2) Die Steuer von den Apanagen und ibrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
	        
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