Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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von dem Dienst= und Berufseinkommen wird für das Etatsjahr 1893/94 auf 4,4 % 
für das Etatsjahr 1894/95 auf 4,8 % des steuerbaren Jahresertrags bestimmt, welcher 
nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist. 
3) Die Acise ist mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch die Etatsverabschiedung 
für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten 
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben. 
4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 
1871 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1 zu der durch das Gesetz vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt. 
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen 
zu ermitteln und wird auf 11 %„ des Ausschankserlöses festgestellt. 
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den bestehenden 
gesetzlichen Normen unter Berücksichtigung der in dem Gesetze vom 28. April 1893, be- 
treffend die Abstufung der Malzsteuer, gegebenen Bestimmungen nach dem Normalsatze 
von 10 ¾ für 100 kg ungeschrotenes Malz zu erheben. 
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10 “ für 
100 kg Malz zu erheben. 
8) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 .“ für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1./¼4 65 J für das Hektoliter weißes Bier zu erheben. 
9) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 sammt Tarif 
(Reg.Blatt S. 128) und das Gesetz vom 28. März 1887 (Reg. Blatt S. 91), betreffend 
die vorläufige Verlängerung der Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 
1881, sowie die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend 
die fernere Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden 
Sporteln werden nach den in diesen Gesetzen enthaltenen Sätzen und Bestimmungen 
erhoben. 
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben an- 
gehängten Notariatssporteltarifs zu erheben.
	        
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