Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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15. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 29. Juni 1893. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend das landwirthschaftliche Nachbarrecht. Vom 15. Juni 1893. — Gesetz, betreffend die Beschaffung 
von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für guheerordeutliche Bedürsnisse der Verkehrsanstaltenverwaltung 
in der Finanzperiode 1893195. Vom 15. Juni 1893. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens betreffend Abänderung des Verzeichnisses der Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. Vom 
31. Mai — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung einer Prüfungs- 
anstalt zul 203. deunr Vom 12. Juni 1893. — Bekammimachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
den Transport von Vieh nach den Nordseehäsen. Vom 21. Juni 1893. — Bekanntmachung der Civilkammer 
des K. Landgerichts Ellwangen, betreffend die Bestätigun ves von n dem Grafen Rudolf Adelmann von und zu 
Adelmannsfelden errichteten Familienstatuts. Vom 31. Mai 1 
  
  
Gesetz, betreffend das landwirthschaftliche Nachbarrecht. 
Vom 15. Juni 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Von der Vertiefung und der Erhöhung der Grundstücke. 
Art. 1. 
Wer den Boden seines Grundstücks unter die Oberfläche des Nachbargrundstücks 
vertiefen oder über dieselbe erhöhen, wer insbesondere offene Kanäle, Gräben oder Gruben 
anlegen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehr-
	        
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