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Art. 3.
Ist eine Unternehmung der in Art. 2 Abs. 3 genannten Art vor dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Gesetzes begonnen worden, so ist die Fortsetzung des Betriebs derselben
der Einhaltung des daselbst vorgeschriebenen Abstands, vorbehältlich der Verpflichtung
zur Herstellung der etwa erforderlichen Schutzvorkehrung, in der Weise unterworfen, daß,
wo der vorgeschriebene Abstand nicht mehr völlig vorhanden ist, eine weitere Verminderung
desselben an dieser Grenze nicht stattfindet, an den anderen Grenzen aber der vor-
geschriebene Abstand eingehalten wird.
Art. 4.
In gleicher Weise wie bei Vertiefungen (Art. 2 Abs. 1) muß bei Erhöhungen
die erhöhte Fläche für die Regel befestigt werden, wenn deren Kante nicht um das Doppelte
des Höhenunterschiedes gegenüber der Grenze von letzterer absteht.
Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung
muß, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des
Ortsbauplans (Art. 25) gelegen ist, gleichfalls einen Abstand von 0,30 m von der Grenze
einhalten; doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstands befreit.
Art. ö.
Durch die Art. 2 bis 4 wird an den Bestimmungen des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874
(Reg. Blatt S. 265), sowie den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Aenderungen
des Wasserlaufs nichts geändert.
Von Aufbereitungen auf Grundstücken.
Art. 6.
Heu-, Frucht-, Stroh-, Komposthaufen und ähnliche Anlagen, welche nicht über 2 m
hoch sind, müssen 0,50 m von der Grenze entfernt bleiben. Sind diese Anlagen höher,
so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2m
übersteigt (vergl. auch Art. 26).
Von der Beschaffenheit der Einfriedigungen an der Grenze.
Art. 7.
Bei Zäunen, welche von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen die
Zaunstücke auf der Seite des Eigenthümers des Zaunes befestigt werden.