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Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m
dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden (vergl. auch Art. 26).
Von den Abständen der Einfriedigungen und Pflanzenanlagen.
a) Außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans.
« Art. 8.
In Betreff der Abstände der todten Einfriedigungen, der Hecken, der sonstigen
Pflanzenanlagen, sowie der Vorrichtungen zur Aufpflanzung von Spalierbäumen und
ähnlichen Gewächsen von der Grenze gelten, was das Verhältniß zu denjenigen Nachbar-
grundstücken betrifft, welche außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und des Ortsbau-
plans (Art. 25) gelegen sind, die nachstehend in Art. 9 bis 17 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 9.
Mit todten Einfriedigungen jeder Art muß gegenüber von Grundstücken, welche
regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, wenn die Einfriedigungen nicht höher als
1,50 m sind, ein Abstand von 0,50 m, wenn sie höher sind, mit Ausnahme von Draht-
zäunen und Schranken, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden.
Von Weinbergen müssen todte Einfriedigungen, wenn sie auf die südliche, südöstliche
oder südwestliche Seite der Weinberge zu stehen kommen, so weit entfernt bleiben, als
sie hoch sind. Nur für Drahtzäune und Schranken gelten die in Abf. 3 dieses Artikels
für solche festgesetzten Bestimmungen.
Gegenüber von andern Grundstücken (vergl. übrigens Art. 16) dürfen freistehende
Mauern und andere geschlossene Einfriedigungen bis zur Höhe von 1 m, Lattenzäune,
bei welchen die Abstände der Latten mindestens der Breite der letzteren gleichkommen,
Staketen-, Gitter= und Drahtzäune, Schranken und dergleichen bis zur Höhe von 1,00 m
ohne Einhaltung eines Abstands auf die Grenze gesetzt werden.
Einfriedigungen der letzteren Art (Lattenzäune u. s. w.) dürfen gegenüber von Wechsel-
feldern, welche zeitweilig zur Weide benützt werden, gleichfalls bis zu 1,50 m Höhe ohne
Einhaltung eines Abstandes auf die Grenze gesetzt werden.
Uebersteigt die Höhe dieser Einfriedigungen (Abs. 3 und 4) die vorbezeichneten Maße,
so müssen sie mit Ausnahme von Drahtzäunen und Schranken um das Maß der Mechr-
höhe von der Grenze abgerückt werden.