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gelegen sind, ist mit todten Einfriedigungen ein Abstand von der Nachbargrenze nicht
einzuhalten. In Beziehung auf Hecken, sowie sonstige Pflanzenanlagen und Vorrichtungen
zu solchen kommen die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß an Stelle der dort vorgeschriebenen Abstände die Hälfte derselben tritt (vergl. auch
Art. 26).
Durch Ortsstatut (Art. 31) können jedoch zu Gunsten der in Abs. 1 bezeichneten
Grundstücke oder eines Theils derselben Abstände auch für todte Einfriedigungen inner-
halb des durch den Art. 9 gegebenen Rahmens festgesetzt und die Abstände der Art. 10
bis 15 bis zu ihrem vollen Maß eingeführt werden. Auch kann das Ortsstatut die
Abstände, welche nach Abs. 1 zu Gunsten der Weinberge unter Zugrundelegung der Be-
stimmung der Art. 10 bis 13 und 15 hälftig zu bemessen sind, für einzelne Lagen bis
auf das gegenüber von unbevorzugten Grundstücken nach Abs. 1 einzuhaltende Abstands-
maß ermäßigen, den Abstand des Art. 15 Abs. 2 aber bis auf 6 m erhöhen (Art. 17).
Ferner können durch Ortsstatut die in Art. 12 Abs. 1 bestimmten Abstände je bis
zu 1 m höher oder niedriger, als in Abs. 1, festgesetzt, sowie der in Art. 15 Abs. 1
bestimmte Abstand bis zur Hälfte des in Abs. 1 festgesetzten Maßes ermäßigt werden.
Endlich kann durch Ortsstatut für die in Art. 12 Abs. 2 genannten Anlagen der Abstand
noch weiter, als dieß durch Abs. 1 geschieht, ermäßigt oder gänzlich aufgehoben werden.
Vom Abstand der Waldungen.
Art. 19.
Wenn Waldanlagen im Sinne des Art. 1 des Forstpolizeigesetzes vom 8. September
1879 (Reg. Blatt S. 317), welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
bestehen, durch Saat oder Pflanzung verjüngt werden, so ist von den Nachbargrundstücken
ein Abstand von 2 m einzuhalten.
Mit Waldanlagen, welche auf bisher zum Waldgrund nicht gehörenden Boden
gemacht werden, müssen von den Nachbargrundstücken folgende Abstände eingehalten werden:
bei dem Niederwaldbetrieb, sowie mit dem Unterholze bei dem Mittelwald-
betrieeeeeeZZwm,
bei dem Hochwaldbetrieb und mit dem Oberholze bei dem Mittelwaldbetrieb 6 m.
Gegenüber von Weinbergen sind die in Abs. 2 bestimmten Abstände zu verdoppeln,
soweit der Wald auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gelegen ist.