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nicht verlangt werden, sofern hiedurch der Fortbestand von Bäumen gefährdet würde,
welche zum Schutz des hinterliegenden Waldes erforderlich sind. Darüber, ob diese
Voraussetzung zutrifft und für welchen Zeitraum der Schutz, der nicht über den Zeitpunkt
der Erneuerung des Waldes erstreckt werden darf, zu gewähren ist, hat der Richter zu
entscheiden.
Art. 22.
Die Beseitigung hinüberragender Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes oder
Strauches verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück ein Hofraum ist oder die
Zweige über ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder
den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn
durch die hinüberragenden Zweige die Aufführung eines Gebäudes unmöglich gemacht
oder erschwert wird.
Gegenüber von Grundstücken aber, welche ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst
landwirthschaftlich nicht benützt sind und weder gewerblichen noch öffentlichen oder gemein-
nützigen Zwecken dienen, greifen die Bestimmungen in Art. 20 und 21 nicht Platz, viel-
mehr sind die Eigenthümer dieser Grundstücke zur Duldung der auf die letzteren hinüber-
ragenden Zweige verpflichtet und zur Beseitigung der hinüberragenden Wurzeln nur
insoweit befugt, als dieß bei Vornahme eines Wegbaus, der Ausführung eines Bau-
wesens, einer Wasserleitung, einer Drainirung oder der Einrichtung einer elektrischen
Leitung erforderlich wird.
Art. 23.
Bei Bäumen, welche auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen,
Dämmen, Böschungen) oder längs der öffentlichen Wege gepflanzt werden, kann der
angrenzende Eigenthümer die Beseitigung der in sein Eigenthum hereinragenden Zweige
bis zur Höhe von 2 m vom Boden ab bis zu den unteren Zweigspitzen gemessen ver-
langen, dagegen steht ihm ein Recht auf Beseitigung der in sein Eigenthum hereinragenden
Wurzeln nicht zu.
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf öffentlichen Plätzen und
Anlagen vorhandenen Bäumen steht dem angrenzenden Eigenthümer ein Recht auf Be-
seitigung der in sein Eigenthum hereinragenden Zweige oder Wurzeln nicht zu.