Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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nicht verlangt werden, sofern hiedurch der Fortbestand von Bäumen gefährdet würde, 
welche zum Schutz des hinterliegenden Waldes erforderlich sind. Darüber, ob diese 
Voraussetzung zutrifft und für welchen Zeitraum der Schutz, der nicht über den Zeitpunkt 
der Erneuerung des Waldes erstreckt werden darf, zu gewähren ist, hat der Richter zu 
entscheiden. 
Art. 22. 
Die Beseitigung hinüberragender Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes oder 
Strauches verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück ein Hofraum ist oder die 
Zweige über ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder 
den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn 
durch die hinüberragenden Zweige die Aufführung eines Gebäudes unmöglich gemacht 
oder erschwert wird. 
Gegenüber von Grundstücken aber, welche ständige Weide, Heide, Oedung oder sonst 
landwirthschaftlich nicht benützt sind und weder gewerblichen noch öffentlichen oder gemein- 
nützigen Zwecken dienen, greifen die Bestimmungen in Art. 20 und 21 nicht Platz, viel- 
mehr sind die Eigenthümer dieser Grundstücke zur Duldung der auf die letzteren hinüber- 
ragenden Zweige verpflichtet und zur Beseitigung der hinüberragenden Wurzeln nur 
insoweit befugt, als dieß bei Vornahme eines Wegbaus, der Ausführung eines Bau- 
wesens, einer Wasserleitung, einer Drainirung oder der Einrichtung einer elektrischen 
Leitung erforderlich wird. 
Art. 23. 
Bei Bäumen, welche auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, 
Dämmen, Böschungen) oder längs der öffentlichen Wege gepflanzt werden, kann der 
angrenzende Eigenthümer die Beseitigung der in sein Eigenthum hereinragenden Zweige 
bis zur Höhe von 2 m vom Boden ab bis zu den unteren Zweigspitzen gemessen ver- 
langen, dagegen steht ihm ein Recht auf Beseitigung der in sein Eigenthum hereinragenden 
Wurzeln nicht zu. 
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf öffentlichen Plätzen und 
Anlagen vorhandenen Bäumen steht dem angrenzenden Eigenthümer ein Recht auf Be- 
seitigung der in sein Eigenthum hereinragenden Zweige oder Wurzeln nicht zu.
	        
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