Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Ebenso finden die Bestimmungen der Art. 9 und 10 und des Art. 18 in Betreff 
der todten Einfriedigungen und der Hecken auf das nachbarliche Verhältniß zwischen 
Grundstücken, welche an den Schienenweg einer Eisenbahn einschließlich der zu dem Bahn- 
körper gehörigen Dämme, Böschungen und Gräben stoßen, einerseits und der Eisenbahn 
andererseits keine Anwendung. 
Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, welche zum Uferschutze dienen, zum Schutz 
von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, finden die Bestimmungen der 
Art. 9, 10, 12 und 13 beziehungsweise des Art. 18 keine Anwendung. 
Art. 27. 
Die Beseitigung und Aenderung der unter Art. 7, 9 bis 18, Art. 19 Abs. 1 fallen- 
den Anlagen und Pflanzungen kann, wenn der Nachbar hierauf verzichtet hat oder wenn 
er es unterlassen hat, binnen 5 Jahren Klage zu erheben, weder von ihm noch seitens 
des späteren Eigenthümers des Nachbargrundstücks verlangt werden. 
Doch tritt die Eigenthumsbeschränkung wieder in Kraft, sobald die den Bestimmungen 
dieses Gesetzes nicht entsprechende Einfriedigung erneuert oder einer der Erneuerung gleich- 
zuhaltenden Ausbesserung unterworfen wird, oder die der Grenze zu nahe kommenden 
Pflanzen durch andere ersetzt werden, beziehungsweise sobald bei den in Art. 11 genannten 
Vorrichtungen eine Erneuerung oder eine der Erneuerung der Anlage gleich zu achtende 
Ergänzung der Pflanzen, für welche die Vorrichtung bestimmt ist, eintritt. 
Die Verjährungsfrist läuft auch gegen minderjährige und die ihnen gleichgestellten 
Personen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. 
Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken (Art. 10 Abs. 3) und die Ein- 
haltung der in Art. 19 Abs. 2 und 3 für neue Waldanlagen vorgeschriebenen Abstände ist 
der Verjährung nicht unterworfen. Gleiches gilt für den Anspruch auf die Beseitigung 
hinüberragender Zweige (Art. 21 bis 23). 
Art. 28. 
Jst die Einhaltung des für eine Anlage oder Pflanzung vorgeschriebenen Abstandes 
von der Kulturart des Nachbargrundstücks abhängig (Art. 9 bis 19), so ist bei einer ein- 
tretenden Ernenerung oder der Erneuerung gleich zu achtenden Aenderung der Anlage 
oder Pflanzung (Art. 27 Abs. 2) die alsdann bestehende Kulturart des Nachbargrund- 
stücks für die Bemessung des Abstandes maßgebend. ·
	        
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