Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Nach erfolgter Genehmigung sind die ortsstatutarischen Bestimmungen in der für 
ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Weise öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser 
Bekanntmachung treten sie, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt besonders festgesetzt wird, 
in Kraft. 
Art. 32. 
Die polizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Bau-, Straßen-, Fluß-, 
Eisenbahn-, Telegraphen-, Feuer= und Sicherheitspolizei, werden durch dieses Gesetz, ab- 
gesehen von den in Art. 25 Abs. 2 und nachstehend in den Art. 33 und 34 enthaltenen 
Bestimmungen, nicht berührt. 
Art. 33. 
Die Eisenbahnbehörden sind im Interesse der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs zu. 
verlangen befugt: 
1) daß Bäume, welche höher gewachsen sind, als ihre Entfernung von der Umgren- 
zung des lichten Raumes um das nächstgelegene Schienengleis beträgt, um das Höher- 
maß abgenommen werden, wenn die Gefahr ihres Niederstürzens auf den Bahnkörper 
besteht; 
2) daß mit Hopfenstangen und sonstigen Vorrichtungen zum Aufpflanzen von Ge- 
wächsen, wo die Gefahr des Niederfallens der Stangen oder sonstigen Vorrichtungen 
auf den Bahnkörper besteht, ein deren Höhe gleichkommender Abstand von der Umgren- 
zung des lichten Raums um das nächstgelegene Schienengleis eingehalten wird; 
3) daß mit größeren, eine längere Aufbewahrung im Freien bezweckenden Aufhäu- 
fungen leicht brennbarer Stoffe, wie Heu, Stroh, Garben, Futter und dergleichen, eine 
Entfernung bis zu 15 m von der Eisenbahnlinie, vom Ende der Umgrenzung des lichten 
Raums um das nächstgelegene Schienengleis an gerechnet, eingehalten wird. 
Zweige und Wurzeln, welche auf den Bahnkörper einschließlich der zu demselben ge- 
hörigen Dämme, Böschungen und Gräben hinüberragen, können die Eisenbahnbehörden 
sofort beseitigen lassen, wo dieß die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erfordert. 
Art. 34. 
Die Telegraphenbehörden sind zu Fernhaltung von Störungen des öffentlichen Tele- 
graphenbetriebs zu verlangen befugt, daß die Zweige von Bäumen und Sträuchen, welche 
den auf Grund und Boden der Eisenbahnen, auf öffentlichen Wegen oder deren Zube-
	        
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