Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Die Prüfung ist erstanden, wenn in allen Theilen das Zeugniß „befriedigend“ 
ertheilt ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Anwärter, welche für eine erstmalige 
Anstellung die Prüfung ablegen (8. 5 Abs. 1), wenn nicht sonst ihre Entlassung geboten 
erscheint, bei der nächsten ordentlichen Prüfung, sofern sie in der Hälfte der Prüfungs- 
fächer das Zeugniß „befriedigend“ erhalten haben, den nicht gelungenen Theil der Prüfung, 
und wenn sie in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer für „ungenügend“ bezeichnet 
wurden, die ganze Prüfung wiederholen; bestehen sie auch dann nicht, so werden sie ent- 
lassen oder in einer untergeordneten Stellung verwendet. Bedienstete dagegen, welche 
ihre Befähigung für eine höhere Stelle oder für eine Stellung in einem anderen Dienst- 
zweig darthun wollen (§. 5 Abs. 2) und nicht bestanden haben, werden auf ihren Antrag 
noch einmal zu der nächsten ordentlichen Prüfung, gegebenenfalls in dem ungenügend 
bestandenen Theile, zugelassen. 
Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet nach Berathung mit dem zweiten Mit- 
gliede der Vorsitzende der Prüfungskommission. War die Kommission durch ein weiteres 
Mitglied verstärkt (§. 6 vorletzter Abs.), so entscheidet Stimmenmehrheit. Ueber den 
Ausfall des praktischen Theils der Prüfung, wenn derselbe von einem einzelnen Prüfungs- 
kommissär abgehalten wird, entscheidet dieser allein mittelst schriftlicher Erklärung. 
Ueber den Verlauf der Prüfung ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. Dasselbe 
wird von der Prüfungskommission mit den schriftlichen Arbeiten und einer Uebersicht, in 
welcher das den einzelnen Kandidaten in den einzelnen Fächern ertheilte Zeugniß ent- 
halten ist, mit der Unterschrift der Prüfungskommission versehen der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen vorgelegt. Für diejenigen, welche die Prüfung mit Erfolg gemacht 
haben, schließt sie Prüfungszeugnisse nach dem untenstehenden Formulare an. 
Die Generaldirektion läßt den Geprüften das Ergebniß eröffnen und stellt denselben 
das von dem Präsidenten der Generaldirektion beglaubigte Prüfungszeugniß zu. 
Auszüge aus der Prüfungstabelle sind den Personalakten der einzelnen Bediensteten 
einzuverleiben. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses erfolgt auch der Einzug 
der in Gemäßheit des Sporteltarifs vom 16. Juni 1887, Reg. Blatt S. 218 (Nr. 57 II/) 
zu entrichtenden Sportel von 34
	        
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