Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Zeugniß. 
Dem (Vor- und Buname, Stellung und Wohnorh), welcher seik dem. 
im Würktembergischen Staakseisenbahndienste beschäftigt 
(angestellt) ist, wird hiemit bescheinigk, das er in der am 
nach MahI#gabe der Prüfungsvorschriften vom 27. Dezember 1892 vorgenom- 
menen Hrüfung die Befähigung zum nachgewiesen hatk. 
(Datum.) 
Die Prüfungskommission: 
Zur Beglaubigung: 
R. Generaldirektivn der Skankseisenbahnen. 
(L. S.) 
S. 9. 
Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung ist nur eine der Vor- 
bedingungen für die Verleihung derselben, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch 
auf die Stelle. Die Entscheidung hierüber erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berück- 
sichtigung der Dienstführung, der praktischen Bewährung, des Dienstalters des Betreffenden 
und der übrigen nothwendigen Voraussetzungen. 
§. 10. 
Die durch die Ablegung der Prüfung erwachsenden Stellvertretungskosten für die 
Angestellten werden von der Verwaltung getragen. Für die Zu= und Rückreise zu und 
von den Prüfungen erhalten die Angestellten und die Anwärter freie Fahrt; Diäten und 
Reisekosten werden nicht gewährt. 
§. 11. . 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, bleibt vorbehalten, auf Antrag der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in
	        
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