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1) Nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend die Regelung
des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, ist die Genehmigung der
K. Staatsregierung zur Einführung der Kongregation jederzeit widerruflich.
2) Nach Art. 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist die ausdrückliche weitere Ge-
nehmigung der K. Staatsregierung erforderlich, so oft die Kongregation eine neue Nieder-
lassung gründen oder eine Anstalt übernehmen will.
3) Nach Art. 16 jenes Gesetzes werden die Gelübde der Kongregationsmitglieder
von der K. Staatsregierung nur als widerrufliche behandelt.
4) Wie die Kongregation und ihre Mitglieder überhaupt den allgemeinen Normen
des Reichs= und Landesrechts unterworfen sind, so kann insbesondere die sogenannte
Klausur der Kongregation, indem deren Wohnungen denen der übrigen Staatsangehörigen
vor dem Gesetz ganz gleich stehen, den Gerichts= und Polizeibehörden des Staats in
Ausübung ihrer Funktion kein Hinderniß bereiten.
5) Zur Aufnahme in das Noviziat wie zur Gelübdeablegung ist bei Personen,
welche unter elterlicher Gewalt stehen, die Zustimmung der Eltern, bei solchen, welche
unter Vormundschaft stehen, die Zustimmung des Vormunds und die Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde (vergl. auch Verfügung des Justizministeriums vom 27. März
1855 Reg. Blatt S. 87), und bei Ehefrauen die Einwilligung des Ehemanns erforderlich.
6) Jede Kongregationsschwester ist und bleibt erb= und testamentsfähig, wie jeder
Angehörige des Staats. Sie kann, wie jeder Angehörige des Staats, auf den Todes-
fall über ihr sämmtliches Vermögen — abgesehen von der eingebrachten Mitgift, wofern
diese vertragsmäßig nach ihrem Tod der Kongregation anheimfällt — vollkommen frei
verfügen.
7) Liegenschaften oder liegenschaftliche Rechte können unter unentgeltlichem oder
lästigem Titel von der Kongregation nur nach vorheriger der betreffenden Landesbehörde
gemachter Anzeige und von derselben erhaltener Ermächtigung erworben werden (vergl.
Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern vom 28. Juni 1859 Reg. Blatt S. 114).
8) Auf die von der Kongregation geleiteten Privatunterrichtsanstalten finden die für
solche Anstalten bestehenden staatlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen in
Art. 25 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836, Anwendung.