Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

211 
1) Nach Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend die Regelung 
des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, ist die Genehmigung der 
K. Staatsregierung zur Einführung der Kongregation jederzeit widerruflich. 
2) Nach Art. 15 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist die ausdrückliche weitere Ge- 
nehmigung der K. Staatsregierung erforderlich, so oft die Kongregation eine neue Nieder- 
lassung gründen oder eine Anstalt übernehmen will. 
3) Nach Art. 16 jenes Gesetzes werden die Gelübde der Kongregationsmitglieder 
von der K. Staatsregierung nur als widerrufliche behandelt. 
4) Wie die Kongregation und ihre Mitglieder überhaupt den allgemeinen Normen 
des Reichs= und Landesrechts unterworfen sind, so kann insbesondere die sogenannte 
Klausur der Kongregation, indem deren Wohnungen denen der übrigen Staatsangehörigen 
vor dem Gesetz ganz gleich stehen, den Gerichts= und Polizeibehörden des Staats in 
Ausübung ihrer Funktion kein Hinderniß bereiten. 
5) Zur Aufnahme in das Noviziat wie zur Gelübdeablegung ist bei Personen, 
welche unter elterlicher Gewalt stehen, die Zustimmung der Eltern, bei solchen, welche 
unter Vormundschaft stehen, die Zustimmung des Vormunds und die Genehmigung der 
Vormundschaftsbehörde (vergl. auch Verfügung des Justizministeriums vom 27. März 
1855 Reg. Blatt S. 87), und bei Ehefrauen die Einwilligung des Ehemanns erforderlich. 
6) Jede Kongregationsschwester ist und bleibt erb= und testamentsfähig, wie jeder 
Angehörige des Staats. Sie kann, wie jeder Angehörige des Staats, auf den Todes- 
fall über ihr sämmtliches Vermögen — abgesehen von der eingebrachten Mitgift, wofern 
diese vertragsmäßig nach ihrem Tod der Kongregation anheimfällt — vollkommen frei 
verfügen. 
7) Liegenschaften oder liegenschaftliche Rechte können unter unentgeltlichem oder 
lästigem Titel von der Kongregation nur nach vorheriger der betreffenden Landesbehörde 
gemachter Anzeige und von derselben erhaltener Ermächtigung erworben werden (vergl. 
Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern vom 28. Juni 1859 Reg. Blatt S. 114). 
8) Auf die von der Kongregation geleiteten Privatunterrichtsanstalten finden die für 
solche Anstalten bestehenden staatlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen in 
Art. 25 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836, Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.