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9) In kirchlicher Hinsicht untersteht die Kongregation der Jurisdiktion des Bischofs
von Rottenburg beziehungsweise des bischöflichen Ordinariats daselbst.
10) Zum Superior der Kongregation darf kein Geistlicher bestellt werden, welcher
der K. Staatsregierung im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 30. Jannar 1862 miß-
fällig wäre.
11) Vor der Aufnahme in das Noviziat ist der Staatsbehörde der Nachweis über
die Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden zu liefern und, falls dieselbe einem außer-
deutschen Staat angehört, zugleich der Nachweis darüber, daß dieselbe ihre Staatsange-
hörigkeit auch nach dem Eintritt in die Kongregation beibehalte.
12) Die Oberen der Kongregation haben die K. Staatsregierung über den Personal-
stand der Kongregation unter vollständiger Angabe der persönlichen Verhältnisse in fort-
laufender Kenntniß zu erhalten.
13) Kein Kongregationsmitglied darf auf sein Vermögen zum Vortheil der Kongre-
gation unwiderruflich verzichten.
Die eingebrachte Mitgift darf die Summe von 3000 J7 nicht übersteigen und muß
einem Kongregationsmitglied, welches austritt oder ausgestoßen wird, abzüglich des auf
dasselbe etwa vor der Gelübdeablegung gemachten Aufwands, zurückgegeben werden; die
Kongregation hat nur das Recht, während seiner Angehörigkeit die Zinsen der Mitgift
zu genießen.
Das einem Kongregationsmitglied außer seiner Mitgift gehörige Vermögen wird
außerhalb der Kongregation administrirt, und nur den Ertrag desselben, soweit, nicht
Nutznießers= oder andere Rechte Dritter ihn in Anspruch nehmen, kann die Kongregation,
solange das Mitglied in derselben verbleibt, erhalten.
14) Die Kongregation kann Vergabungen von beweglichem Vermögen, die durch
Akte unter Lebenden oder durch letzten Willen an sie gemacht werden, nur mit besonderer
Ermächtigung der K. Staatsregierung annehmen.
15) Ueber den Stand des Kongregationsvermögens ist der K. Staatsregierung
jährlich Nachweis zu geben.
16) In die bezüglich der Gründung von Schwesterhäusern oder der Uebernahme
von Anstalten abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß dieselben