Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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9) In kirchlicher Hinsicht untersteht die Kongregation der Jurisdiktion des Bischofs 
von Rottenburg beziehungsweise des bischöflichen Ordinariats daselbst. 
10) Zum Superior der Kongregation darf kein Geistlicher bestellt werden, welcher 
der K. Staatsregierung im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 30. Jannar 1862 miß- 
fällig wäre. 
11) Vor der Aufnahme in das Noviziat ist der Staatsbehörde der Nachweis über 
die Staatsangehörigkeit der Aufzunehmenden zu liefern und, falls dieselbe einem außer- 
deutschen Staat angehört, zugleich der Nachweis darüber, daß dieselbe ihre Staatsange- 
hörigkeit auch nach dem Eintritt in die Kongregation beibehalte. 
12) Die Oberen der Kongregation haben die K. Staatsregierung über den Personal- 
stand der Kongregation unter vollständiger Angabe der persönlichen Verhältnisse in fort- 
laufender Kenntniß zu erhalten. 
13) Kein Kongregationsmitglied darf auf sein Vermögen zum Vortheil der Kongre- 
gation unwiderruflich verzichten. 
Die eingebrachte Mitgift darf die Summe von 3000 J7 nicht übersteigen und muß 
einem Kongregationsmitglied, welches austritt oder ausgestoßen wird, abzüglich des auf 
dasselbe etwa vor der Gelübdeablegung gemachten Aufwands, zurückgegeben werden; die 
Kongregation hat nur das Recht, während seiner Angehörigkeit die Zinsen der Mitgift 
zu genießen. 
Das einem Kongregationsmitglied außer seiner Mitgift gehörige Vermögen wird 
außerhalb der Kongregation administrirt, und nur den Ertrag desselben, soweit, nicht 
Nutznießers= oder andere Rechte Dritter ihn in Anspruch nehmen, kann die Kongregation, 
solange das Mitglied in derselben verbleibt, erhalten. 
14) Die Kongregation kann Vergabungen von beweglichem Vermögen, die durch 
Akte unter Lebenden oder durch letzten Willen an sie gemacht werden, nur mit besonderer 
Ermächtigung der K. Staatsregierung annehmen. 
15) Ueber den Stand des Kongregationsvermögens ist der K. Staatsregierung 
jährlich Nachweis zu geben. 
16) In die bezüglich der Gründung von Schwesterhäusern oder der Uebernahme 
von Anstalten abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß dieselben
	        
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