Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

215 
8. 4. 
Bei der Beschäftigung der Regierungsbauführer während der in §. 1 angeführten 
Zeitabschnitte ist zu beachten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck 
der Vorbereitung bildet, daß demnach jede hiedurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf 
Aushilfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Inanspruchnahme der Regierungs- 
bauführer nach Möglichkeit zu vermeiden ist. 
S. 5. 
Die Zeit, während welcher ein Regierungsbauführer durch Krankheit, militärische 
Dienstleistungen oder aus sonstigen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist 
auf die vorgeschriebene Gesammtdauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit sie den 
Zeitraum von 120 Tagen nicht übersteigt. 
Auch ist nicht ausgeschlossen, daß eine zum Zwecke der fachlichen Ausbildung auf 
Reisen zugebrachte Zeit bis zu 3 Monaten in jene Gesammtdauer eingerechnet wird, 
wenn der Nachweis über die Zweckdienlichkeit der Reisen durch eigene Arbeiten oder durch 
Zeugnisse erbracht wird. 86 
Der Regierungsbauführer hat vom Tage des Eintritts in den Vorbereitungsdienst 
bis zur Beendigung der 3jährigen praktischen Ausbildung ein Arbeitsverzeichniß nach 
dem anliegenden Vordruck zu führen. In diesem Verzeichniß hat er alle wichtigeren 
von ihm besorgten Geschäfte, insbesondere die ihm zur Ausführung übertragenen Bau- 
arbeiten der Zeitfolge nach einzutragen, auch sämmtliche Unterbrechungen der Dienstleistung 
durch Krankheit, Urlaub, Einziehung zu militärischen Uebungen rc. fortlaufend und 
vollständig vorzumerken. 
Das Arbeitsverzeichniß ist am Schlusse jedes Monats dem Vorstande der Stelle 
oder dem Kollegialmitgliede, welches mit der Ueberwachung des Vorbereitungsdienstes 
beauftragt ist, beziehungsweise dem mit der Ausbildung betrauten sonstigen Bautechniker 
zur Einsichtnahme und Vermerkung hievon vorzulegen. 
II. Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb. 
S. 7. 
Zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb ist der Regierungs- 
bauführer, sofern ihm nicht auf besonderen Antrag (§. 2) gestattet wird, bei einem von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.