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8. 4.
Bei der Beschäftigung der Regierungsbauführer während der in §. 1 angeführten
Zeitabschnitte ist zu beachten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck
der Vorbereitung bildet, daß demnach jede hiedurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf
Aushilfe oder Erleichterung der Beamten gerichtete Inanspruchnahme der Regierungs-
bauführer nach Möglichkeit zu vermeiden ist.
S. 5.
Die Zeit, während welcher ein Regierungsbauführer durch Krankheit, militärische
Dienstleistungen oder aus sonstigen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist
auf die vorgeschriebene Gesammtdauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit sie den
Zeitraum von 120 Tagen nicht übersteigt.
Auch ist nicht ausgeschlossen, daß eine zum Zwecke der fachlichen Ausbildung auf
Reisen zugebrachte Zeit bis zu 3 Monaten in jene Gesammtdauer eingerechnet wird,
wenn der Nachweis über die Zweckdienlichkeit der Reisen durch eigene Arbeiten oder durch
Zeugnisse erbracht wird. 86
Der Regierungsbauführer hat vom Tage des Eintritts in den Vorbereitungsdienst
bis zur Beendigung der 3jährigen praktischen Ausbildung ein Arbeitsverzeichniß nach
dem anliegenden Vordruck zu führen. In diesem Verzeichniß hat er alle wichtigeren
von ihm besorgten Geschäfte, insbesondere die ihm zur Ausführung übertragenen Bau-
arbeiten der Zeitfolge nach einzutragen, auch sämmtliche Unterbrechungen der Dienstleistung
durch Krankheit, Urlaub, Einziehung zu militärischen Uebungen rc. fortlaufend und
vollständig vorzumerken.
Das Arbeitsverzeichniß ist am Schlusse jedes Monats dem Vorstande der Stelle
oder dem Kollegialmitgliede, welches mit der Ueberwachung des Vorbereitungsdienstes
beauftragt ist, beziehungsweise dem mit der Ausbildung betrauten sonstigen Bautechniker
zur Einsichtnahme und Vermerkung hievon vorzulegen.
II. Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb.
S. 7.
Zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb ist der Regierungs-
bauführer, sofern ihm nicht auf besonderen Antrag (§. 2) gestattet wird, bei einem von