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ihm bezeichneten Staatsbaubeamten oder sonstigen Bautechniker zu seiner Ausbildung
einzutreten, einer Baubehörde oder einem mit einer größeren Ausführung betrauten Bau-
beamten zu überweisen.
Hiebei ist darauf zu achten, daß die betreffenden Beamten nach dem Umfange und
der Art der in ihrem Geschäftskreis zu erledigenden Geschäfte, beziehungsweise der unter
ihrer Leitung zur Ausführung kommenden Bauten, sowie nach Maßgabe ihrer persön-
lichen Befähigung in der Lage sind, den ihnen zugetheilten Regierungsbauführern aus-
reichende Gelegenheit und angemessene Belehrung zur Einführung in den praktischen
Baudienst zu gewähren.
Ebenso ist die Zahl der einem Baubeamten zu überweisenden Regierungsbauführer
dem Umfange der vorhandenen Geschäfte anzupassen.
Baubeamten, welchen nach Lage der Verhältnisse in ihrem Geschäftsbezirk die Aus-
führung auch von kleineren lehrreichen Bauten nicht obliegt, sollen Regierungsbauführer
zum Zweck der Einführung in den praktischen Baudienst nicht zugetheilt werden.
S. S.
Die Regierungsbauführer sind während des Vorbereitungsdienstes derart zu be-
schäftigen, daß sie
a) während der Bauzeit, beziehungsweise so lange sich die Bauten fortführen lassen,
thunlichst viel auf der Baustelle von allen wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen
und sich über den Zweck und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen durch
unmittelbaren Verkehr mit den bauleitenden Beamten, Meistern, Aufsehern und
Werkführern die erforderliche Auskunft verschaffen und
während der übrigen Zeit bei der Anfertigung von Kostenvoranschlägen und zu
der Aufstellung von Bauentwürfen herangezogen werden, sofern dadurch das
praktische Verständniß gefördert werden kann; auch sollen die Bauführer mit den
Vorschriften über das Verdingungswesen sowie mit der beim Bauwesen üblichen
Buchführung und Rechnungsstellung bekannt gemacht und praktisch in deren
Handhabung geübt werden.
§. 9.
Es ist insbesondere darauf zu halten, daß der Regierungsbauführer, soweit irgend
thunlich -
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