Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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ihm bezeichneten Staatsbaubeamten oder sonstigen Bautechniker zu seiner Ausbildung 
einzutreten, einer Baubehörde oder einem mit einer größeren Ausführung betrauten Bau- 
beamten zu überweisen. 
Hiebei ist darauf zu achten, daß die betreffenden Beamten nach dem Umfange und 
der Art der in ihrem Geschäftskreis zu erledigenden Geschäfte, beziehungsweise der unter 
ihrer Leitung zur Ausführung kommenden Bauten, sowie nach Maßgabe ihrer persön- 
lichen Befähigung in der Lage sind, den ihnen zugetheilten Regierungsbauführern aus- 
reichende Gelegenheit und angemessene Belehrung zur Einführung in den praktischen 
Baudienst zu gewähren. 
Ebenso ist die Zahl der einem Baubeamten zu überweisenden Regierungsbauführer 
dem Umfange der vorhandenen Geschäfte anzupassen. 
Baubeamten, welchen nach Lage der Verhältnisse in ihrem Geschäftsbezirk die Aus- 
führung auch von kleineren lehrreichen Bauten nicht obliegt, sollen Regierungsbauführer 
zum Zweck der Einführung in den praktischen Baudienst nicht zugetheilt werden. 
S. S. 
Die Regierungsbauführer sind während des Vorbereitungsdienstes derart zu be- 
schäftigen, daß sie 
a) während der Bauzeit, beziehungsweise so lange sich die Bauten fortführen lassen, 
thunlichst viel auf der Baustelle von allen wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen 
und sich über den Zweck und die Bedeutung der getroffenen Anordnungen durch 
unmittelbaren Verkehr mit den bauleitenden Beamten, Meistern, Aufsehern und 
Werkführern die erforderliche Auskunft verschaffen und 
während der übrigen Zeit bei der Anfertigung von Kostenvoranschlägen und zu 
der Aufstellung von Bauentwürfen herangezogen werden, sofern dadurch das 
praktische Verständniß gefördert werden kann; auch sollen die Bauführer mit den 
Vorschriften über das Verdingungswesen sowie mit der beim Bauwesen üblichen 
Buchführung und Rechnungsstellung bekannt gemacht und praktisch in deren 
Handhabung geübt werden. 
§. 9. 
Es ist insbesondere darauf zu halten, daß der Regierungsbauführer, soweit irgend 
thunlich - 
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