Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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1) zur Anfertigung von Skizzen nebst zugehörigen Kostenvoranschlägen und Er- 
läuterungen, 
2) zur Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe, nebst Kostenvoranschlägen und Er- 
läuterungsberichten, 
3) zur Ausarbeitung von Bauzeichnungen in größerem Maßstab für ein in der 
Ausführung begriffenes Bauwesen, 
4) zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und 
Lieferungsverträgen, 
5) zu der bei Bauten üblichen Buchführung und Rechnungsstellung herangezogen 
und mit diesen Arbeiten möglichst vertraut gemacht wird; 
daß er ferner 
6) mit der Linienfestlegung von Eisenbahnen und Straßen, 
7) mit der Absteckung von Bauwerken, 
8) mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen beschäftigt, 
9) mit der Anlage von Bauten in Stein, Holz und Eisen, 
10) mit den bei Bauten zur Anwendung gelangenden gewöhnlichen Rüstungen, 
11) mit der Mörtelbereitung, 
12) mit den Eigenschaften der häufiger vorkommenden Baumaterialien, 
13) mit den bei der Uebernahme von Arbeiten und Lieferungen zu beobachtenden 
Verfahren und Grundsätzen und endlich 
14) mit der Anwendung der beim Baubetrieb zu beachtenden Gesetze und Ver- 
fügungen, insbesondere auch den Bestimmungen über die Kranken-, die Inva- 
liditäts= und Alters-, sowie die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten 
Personen thunlichst eingehend und soweit möglich durch Anschauung bekannt wird. 
8. 10. 
Während des Vorbereitungsdienstes sollen zwar die Regierungsbauführer zunächst 
nur als Lernende angesehen und als solche beschäftigt werden, es soll jedoch unbeschadet 
dieses Zweckes gestattet sein, die Regierungsbauführer auch mit der Uebernahme von 
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