Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Die Handfertigkeiten im Feilen, Meißeln, Schmieden, Hobeln, Drehen u. s. w. hat 
sich der Kandidat soweit anzueignen, daß er an der Ausführung und Aufstellung von 
Maschinen selbstthätig theilnehmen kann und daß er befähigt wird, die Schwierigkeiten 
der einzelnen Arbeiten zu beurtheilen. 
Besonderer Werth ist sodann bei der Ausbildung zu legen auf die Kenntniß der 
Materialien und ihres Verhaltens bei der Bearbeitung, ferner auf die Kenntniß der 
Methoden der letzteren, auf die Handhabung der Werkzeuge und die Benützung der Werk- 
zeugmaschinen, auf die Kenntniß der im Maschinenbau üblichen Formen, sowohl hin- 
sichtlich ihrer Zweckmäßigkeit als auch in Bezug auf die Entwicklung des Formensinnes 
an sich. Der Förderung in letzterer Richtung hat insbesondere die Thätigkeit in der 
Formerei und Modellschreinerei zu dienen. 
Der unmittelbare Verkehr mit den Arbeitern und die eigene Mitarbeit unter den 
gleichen Verhältnissen, unter denen diese thätig sind, sollen außerdem dazu beitragen, daß 
der Maschinenbaubeflissene die Arbeiter richtig beurtheilen und behandeln lernt. 
S. 6. 
Bei der Auswahl der Werkstätte kann persönlichen Wünschen Rechnung getragen werden. 
Gesuche um Aufnahme in eine staatliche Werkstätte sind durch Vermittlung der Ab- 
theilung für Maschineningenieurwesen an der K. Technischen Hochschule in Stuttgart 
an die der Werkstätte vorgesetzte Oberbehörde, im Falle der Minderjährigkeit unter Bei- 
schluß der schriftlichen Einwilligung des Vaters oder Vormundes, zu richten. 
8. 7. 
Die Thätigkeit als Schlosser soll mindestens 6 Monate umfassen, diejenige als 
Former 2 Monate. Weist der Kandidat Beschäftigung als Modellschreiner nach, so ist 
ihm diese bis zu 1 Monat auf die geforderte Thätigkeit als Former anzurechnen. 
Auf die Thätigkeit in der Schmiede und Dreherei ist je mindestens 1 Monat zu 
verwenden. 
Die Reihenfolge der Beschäftigung in den verschiedenen Werkstätten-Abtheilungen 
wird durch den technischen Leiter der Werkstätte bestimmt. Er hat darüber zu wachen, 
daß der Kandidat die Arbeitsordnung, welcher er sich zu unterwerfen hat, pünktlich ein- 
hält, sowie daß dieser nach Maßgabe des in §. 5 Gesagten bestrebt und in der Lage ist, 
den Zweck der Werkstattthätigkeit zu erreichen. 
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