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§. 11.
Während der 12monatlichen Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung
von Maschinen und Maschinen-Anlagen, sowie im Materialdienste ist dem Regierungs-
bauführer thunlichst die Anfertigung solcher Entwürfe und Werkzeichnungen zu über-
tragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders geeignet ist.
Die hierüber auszustellenden Zeugnisse sollen sich nicht nur im allgemeinen über die
Leistungen des Regierungsbauführers aussprechen, sondern auch bescheinigen, inwieweit
derselbe die vorstehend im einzelnen bezeichneten Arbeiten sachgemäß erledigt hat.
8. 12.
Von der in 8. 11 beschriebenen 12monatlichen Thätigkeit des Regierungsbauführers
können etwa 3 Monate zur Uebernahme und zu Prüfungen von Materialien auch auf
den erzeugenden Werken verwendet werden; mindestens 6 Monate dieser Ausbildung
müssen jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung beim Entwerfen und Ausführen von
Maschinen und Maschinen-Anlagen entfallen.
F. 13.
Während der Zmonatlichen Beschäftigung des Negierungsbauführers bei einer Ober-
behörde oder bei einer Werkstätten-Leitung soll derselbe die Einrichtung und die Zu-
ständigkeit jener Behörde und deren Geschäftsgang oder die Leitung technischer Betriebe
kennen lernen.
Der Regierungsbauführer wird einige Zeit im Registratur-, Sekretariats= und
Neuisionsdienst verwendet. Ferner ist derselbe mit der Bearbeitung von Lieferungs-
bedingungen, mit der Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen, der
Abschließung von Lieferungsverträgen und mit der Abrechnung vertraut zu machen.
Während der Beschäftigung bei der Oberbehörde wird der Regierungsbauführer
einem technischen Mitgliede zugetheilt und zu Arbeiten der Verwaltung und zu technischen
Prüfungen von Vorlagen herangezogen, auch kann derselbe zu einzelnen Sitzungen bei-
gezogen und ihm der Vortrag der von ihm bearbeiteten Gegenstände in der Sitzung zu-
gewiesen werden.
S. 14.
Der Regierungsbauführer hat über seine praktische Beschäftigung vor Ablegung der
zweiten Staatsprüfung ein Arbeitsverzeichniß nach dem anliegenden Vordruck zu führen.
Auf dieses Verzeichniß finden die Vorschriften des §. 8 siungemäße Anwendung.