Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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zweigen, wie sie in §. 1 Ziff. 2 bezeichnet sind, die vorgeschriebene Zeit mit Erfolg 
thätig gewesen ist. 
Bei erheblich längerer praktischer Thätigkeit kann der mangelnde Nachweis in dieser 
Hinsicht als durch die größere Gesammterfahrung ausgeglichen betrachtet werden. Hier- 
über entscheidet nach vorgängiger gutächtlicher Einvernehmung der Prüfungskommission 
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Beträgt die Dauer der praktischen Thätigkeit seit Erstehung der ersten Staatsprüfung 
mindestens 4 Jahre und lauten die hierüber beigebrachten Zeugnisse günstig, so ist die 
Zulassung auszusprechen. 
Das nach §. 14 dieser Verfügung zu führende Arbeitsverzeichniß muß sich bei längerer 
praktischer Thätigkeit nur auf die 2 ersten Jahre erstrecken. 
C. Uebergangsbestimmung. 
S. 19. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt alsbald mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß 
dieselbe auf diejenigen Kandidaten und Regierungsbauführer, welche bei Erlaß derselben 
die Werkstattthätigkeit bereits begonnen, beziehungsweise die erste Staatsprüfung erstanden 
haben, keine Anwendung findet, insoweit sie Nachweise verlangt, welche bisher nicht 
gefordert wurden. 
Stuttgart, den 30. Juni 1893. 
Mittnacht. Schmid. Sarwey. RNiecke.
	        
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