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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
bekreffend die Genehmigung zu Annahme von Jahrtagsstiftungen Sritens der katholischen
Rirchenpflegen. Vom 19. Januar 1893.
In Ausführung des Art. 32 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Ver-
tretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegen-
heiten (Reg. Blatt S. 272), wird die Ziffer 7 der Verfügung der Ministerien des Innern
und des Kirchen= und Schulwesens vom 21. März 1876, betreffend eine Revision der
Bestimmungen über die Stiftung von Jahrstagen zu den örtlichen Kirchenpflegen (Reg.-
Blatt S. 143) durch folgende Bestimmungen ersetzt.
1) Die Oberämter werden ermächtigt, unter entsprechender Anwendung des §. 35
Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 26. März 1889 über die Bildung der Organe der
Pfarrgemeinde und ihre Geschäftsbehandlung (Reg. Blatt S. 117) auf Antrag des Dekans
Beschlüsse des Kirchenstiftungsraths über Annahme einer Jahrtagsstiftung namens der
vorgesetzten Kreisregierung gemäß Art. 32 des katholischen Pfarrgemeindegesetzes für
genehmigt zu erklären, wenn im einzelnen Falle die Jahrtagsstiftung den in Ziffer 1—6
der Ministerialverfügung vom 21. März 1876 enthaltenen Vorschriften unzweifelhaft
entspricht, von den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde (nöthigenfalls auf
besondere Anfrage des Oberamts) erklärt worden ist, daß von ihrem Standpunkte gegen
die Annahme nichts erinnert werde, und von Seiten des Oberamts ein sonstiges Bedenken
nicht obwaltet.
2) Wenn im einzelnen Falle die eine oder andere der in Ziff. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen nicht zutrifft, so hat das Oberamt den Dekan hierüber zu verständigen und auf
Antrag des letzteren die Akten der vorgesetzten Kreisregierung zur weiteren Behandlung
und Entscheidung nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1887
vorzulegen.
Uebrigens bleibt die Ziff. 7 der erwähnten Ministerialverfügung vom 21. März 1876
in denjenigen Pfarrgemeinden, in welchen die Verwaltung des Kirchenvermögens und der
kirchlichen Stiftungen an den Kirchenstiftungsrath noch nicht übergegangen ist, bis zu dem
Zeitpunkt dieses Uebergangs in Wirksamkeit (vergl. §. 183 Abs. 4 der Vorschriften für
die Vermögensverwaltung und das Rechnungswesen der katholischen Pfarrgemeinden).
Stuttgart, den 19. Jannar 1893.
Sarwey.