Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

249 
g. 8. 
Sind in Folge der Annäherung der Seuche an die Landesgrenze oder des Aus- 
bruchs derselben innerhalb Landes einzelne Orte von ihr unmittelbar bedroht, so hat in 
diesen Orten weiter Folgendes zu geschehen: 
1) Die in §.7 Ziff. 1 Abs. 2 für Ortschaften, in welchen schon früher die Cholera 
ausgebrochen ist, vorgeschriebenen Maßregeln sind, auch ohne daß diese Voraussetzung zu- 
trifft, ohne Verzug vorzunehmen. 
2) Es sind, ohne den Ausbruch der Cholera abzuwarten, alle diejenigen Schutz- 
vorkehrungen zu treffen, welche zu ihrer Ausführung einiger Zeit bedürfen. Ins- 
besondere sind 
a) passende Isolirräume bereit zu stellen. Wo keine hiezu geeigneten Krankenhäuser 
vorhanden sind, und es sich nicht empfiehlt, zu diesem Zweck eigene rasch erstell- 
bare Nothbaracken zu errichten, ist bei der Ausmittlung der Lokale, welche als 
Isolirräume verwendet werden sollen, darauf zu sehen, daß dieselben frei 
und hoch gelegen sind, und daß ihr Untergrund nicht feucht ist. Jedenfalls 
darf das die Räume enthaltende Gebäude nicht schon bei früheren Epidemien 
von der Seuche heimgesucht gewesen sein, oder an einen mit andern Wohn- 
gebäuden in Verbindung stehenden zur Abführung von Exkrementen dienenden 
Kanal angeschlossen sein. Die Krankenzimmer müssen leicht gelüftet werden 
können und einen gehörigen Luftraum haben, auch müssen im Gebäude oder 
in dessen unmittelbarer Nähe die nöthigsten Einrichtungen und Geräthe zur 
Desinfektion der Kranken (Badewannen), Kleider, Leib= und Bettwäsche, sowie 
der Dejektionen vorhanden sein. 
b) Für genügenden Vorrath an Desinfektionsmitteln, sowie in größeren Städten 
für die Errichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten ist sofort Sorge zu tragen. 
) Die Kontrolle des Fremdenverkehrs in den Gasthäusern und Herbergen, sowie 
die Aufsicht auf Obdachlose und umherziehende Personen muß mit besonderer 
Aufmerksamkeit gehandhabt werden. 
d) Den Aerzten und dem Publikum ift die für den Fall des Ausbruchs der Cholera. 
bestehende Anzeigepflicht (vergl. §. 31) aufs Eindringlichste durch wiederholte 
öffentliche Bekanntmachung einzuschärfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.