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ein gesonderter Raum nicht vorhanden ist. In Orten, welche keine Leichenhäuser besitzen,
sollen bei starker Vermehrung der Todesfälle provisorische Baracken auf den Kirchhöfen
zur Unterbringung und Bewachung der Leichen bis zur Beerdigung errichtet werden.
Das Waschen der Leichen ist zu vermeiden.
Die Einsargung der Leichen hat nach vorheriger Einhüllung in mit einer desinfizi-
renden Flüssigkeit getränkten Tüchern zu erfolgen. Der Sarg muß dicht und am
Boden mit einer reichlichen Schicht Sägmehl, Torfmull oder eines anderen aufsaugenden
Stoffes bedeckt sein.
§. 23.
Die Ausstellung von Choleraleichen im Sterbehause oder im offenen Sarge ist zu
untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbe-
wohnung zu verbieten, auch anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche die Leichen
besorgen, nicht auch zugleich die Leichenbegängnisse ansagen.
§. 24.
Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an der Cholera gestorben
sind, nach einem anderen, als dem ordnungsmäßigen Begräbnißorte ist verboten.
e) Vorsichtsmaßregeln für das mit Cholerakranken und Choleraleichen
beschäftigte Personal.
S. 25.
Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Cholerakranken, deren
Effekten oder Entleerungen in Berührung kommen, (Krankenwärter, Desinfektoren,
Wäscherinnen, Leichenbesorger u. s. w.) sind auf die Befolgung der Desinfektionsvor-
schriften (Beilage VI) besonders hinzuweisen. Ganz besonders ist auch dahin zu wirken,
daß in den von Cholerakranken benutzten Näumen nicht gegessen und getrunken wird.
Die Wäscherinnen sind außerdem anzuweisen, daß sie Wäsche von Cholerakranken
niemals ohne vorhergehende gründliche Desinfektion zum Waschen annehmen dürfen.
Dies ist namentlich auch den in größeren Städten bestehenden größeren Waschanstalten
aufzugeben und sind dieselben bezüglich der Durchführung dieser Vorschrift polizeilich
zu überwachen.