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N 20.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 23. September 1893.
Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die 1ifalkversicheung der Regie-Straßenbanarbeiter der
Kommunalverbände. Vom 25. August 1893. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens, betreffend die Erwöchtigung zur asstelun ättlicher Aummissen für militärpflichtige Deutschec n den
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 26. Augu — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Triegswesene, betreffend die Me6. t n“3 der Eivikvorsihenden der Eraszommsfsonen.
Vom 6. September 1893. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot von Sperrklappen
in den Rauchabzugsröhren der Zimmeröfen. Vom 11. September 1893. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Abänderung der Kaminfegerordnung. Vom 12. September 1893. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regie- temer 170. — der Kommunal=
verbände. Vom 16. September 1893. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver-
leihung der juristischen Persönlichkeit an die Leichengeldsanstalt in Gmünd. Vom 19. September 1893.
gekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Unfallversicherung der Regie-Straßenbauarbeiter der Kommunalverbändr.
Vom 25. August 1893.
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage sind die
Amtskörperschaften Neresheim- und Neuenbürg gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallver-
sicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die
Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen je
vom 1. Oktober 1893 ab auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Stuttgart, den 25. August 1893.
Für den Staatsminister:
Rüdinger.