Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regie-Straßenbanarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 16. September 1893. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Eblingen gemäß §. 4 Abs. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der 
von ihr bei Regie-Straßenbanarbeiten beschäftigten Personen vom 1. Oktober 1893 ab 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 16. September 1893. 
Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
belreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Leichengeldsanstalt in Gmünd. 
Vom 19. September 1893. 
Seine Königliche Majestät haben am 18. September d. J. allergnädigst geruht, 
der Leichengeldsanstalt in Gmünd die juristische Persönlichkeit auf Grund der vor- 
gelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 19. September 1893. 
Schmid. 
–—————— — 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr Scheufel).
	        
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