Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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21. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 11. Oktober 1893. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend das Ab- 
kommen mit der Schweiz zur Ausführung des Auslieferungsvertrags vom 31. Oktober 1871 zwischen dem 
Deutschen Reiche und Italien. Vom 27. September 1893. — Verfügung des Minisieriums des Innern, betreffend 
das Verbot der Verwendung roth oder grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahr- 
räder (Velocipede) bei Nacht. Vom 29. September 1893. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Sicherun ideer militärischen Friedens-Pulvermagazine gegen Feuersgefahr. Vom 3. Oktober 1893. — 
fügung des inisteriums des U#n, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Sent 
Reutlingen. Vom 7. Oktober 1 
  
  
gekanntmachung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, 
betreffend das Abkommen mit der Schweiz zur Ausführung des Auslieferungevertrags vom 
I. GOktober 1871 zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. Vom 27. September 1893. 
Mit Bekanntmachung der Ministerien der Iustiz, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern vom 16. Jannar 1874, Reg. Blatt S. 99 ff., ist das unter dem 25. Juli 1873 
zwischen Deutschland und Italien einerseits und der Schweiz andererseits abgeschlossene 
Abkommen über den Transport der zwischen Deutschland und Italien Auszuliefernden 
durch das schweizerische Gebiet veröffentlicht worden. 
Laut Mittheilung des Auswärtigen Amts in Berlin ist dieses Abkommen neuerdings 
von der schweizerischen Regierung gekündigt worden, und es ist das Abkommen nunmehr 
nach Ablauf der in Artikel V Absatz 3 desselben festgesetzten einmonatlichen Frist mit dem 
23. Angust d. J. außer Wirksamkeit getreten. 
Dies wird mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß künftighin für die Durchlieferung 
der von Italien an Deutschland auszuliefernden Verbrecher durch die Schweiz ausschließlich
	        
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