Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Ober- 
amt Reutlingen in dem Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher auf 
ortsübliche Weise in Reutlingen bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag den 21. Oktober 1893 voll- 
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, 
also bis Freitag den 27. Oktober einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht 
aufgelegt werden. Längstens binnen 3 Tagen, von Erhebung etwaiger Vorstellungen 
gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt, am Mittwoch den 1. November d. Is. hat der Ortsvorsteher die Wähler- 
liste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am 30. Tage nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Ver- 
fügung im Regierungsblatt also 
am Freitag den 10. November d. Js. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene Be- 
kanntmachung hat spätestens am Dienstag den 7. November d. Is. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a bis 
18 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
instruktion zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam ge- 
macht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht. 
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag den 13. November d. Js. stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. J bis II 
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung (Reg. Blatt S. 212), die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) und die Be- 
kanntmachung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1893. Schmid. 
  
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