Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 11. November 1893. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme geiner außerordentlichen Vieh- 
zählung für das Deutsche Reich am 1. Dezember 1893. Vom 11. November 1 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme einer 
auhberordentlichen Viehzählung für das Deutsche Reich am 1. Dezember 1893. 
Vom 11. November 1893. 
Auf Anregung des Reichsamts des Innern wird behufs Feststellung der Verän- 
derungen, welche der Viehstand unter dem Einflusse der ungewöhnlichen Witterung des 
laufenden Jahres seit der letzten Viehzählung am 1. Dezember 1892 erfahren hat, am 
1. Dezember 1893 für das Deutsche Reich eine außerordentliche Viehzählung unter 
Beschränkung auf den Rindvieh= und Schweinebestand vorgenommen werden. 
Zu diesem Zwecke wird Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Zählung des Viehs erfolgt nach dem Stand am 1. Dezember 1893. 
Dabei soll das in jedem Hause nebst den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen 
Räumlichkeiten (im gesammten Gehöft, Anwesen) in Fütterung stehende Vieh gezählt 
werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer Eigenthümer des Viehs ist. Vorübergehend 
(auf Reisen, Fuhren rc.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des 
1. Dezember verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen; hingegen ist nicht mitzuzählen Vieh,
	        
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