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welches im Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vorüber-
gehend im Hause 2c. anwesendes.
Metzger (Schlächter) und Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten
oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, auf-
zuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern ist
je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 1. Dezember zu Markt geführten Thiere
sind noch bei dem bisherigen Besitzer zu zählen.
S. 2.
Die Aufnahme der Thiere erfolgt von Haus zu Haus, wobei darauf zu achten ist,
daß auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh in Schlachthäusern 2c., nicht übergangen
werden. Die Aufnahme hat nach den in der Hausliste — Formular A — bezeichneten
Gattungen und Abtheilungen stattzufinden.
Die Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen un-
mittelbarer Aufsicht und Verwaltung das Haus (Gehöft, Anwesen) steht, auch wenn
derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist.
§. 3.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den
Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter dem
Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 20. November d. J.
in Thätigkeit zu treten hat.
Größere Gemeinden können hiebei von der Zählungskommission in bestimmt abge-
grenzte Zählbezirke eingetheilt werden.
Es empfiehlt sich, die Zählungskommissionen soweit möglich aus denselben Personen
zu bilden und die Zählbezirke in der gleichen Weise abzugrenzen wie bei der am 1. De-
zember vorigen Jahres vorgenommenen Zählung.
S. 4.
Jedem Besitzer oder Verwalter eines Hauses, in welchem Vieh der unter die
Zählung fallenden Art gehalten wird, ist spätestens bis zum 30. November
Mittags eine Hausliste (Formular 4) zuzustellen, welche in der Zeit vom 30. November
bis 2. Dezember Mittags auszufüllen ist, so daß sie am 2. Dezember Nachmittags ab-
geholt werden kann.