Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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1. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 9. Jannar 1893. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die 
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten des äußeren Eisenbahnbetriebsdienstes. 
Vom 27. Dezember 1892. — Berichtigung. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die vorschriften über die Ausbildung und prüfung der Unterbediensteten des äußeren 
Eisenbahnbetriebsdienstes. Vom 27. Dezember 1892. 
Bezüglich der Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten des äußeren Eisenbahn- 
betriebsdienstes wird in Ausführung der von dem Bundesrath über die Befähigung von 
Eisenbahnbetriebsbeamten beschlossenen Bestimmungen (zu vergl. die Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 5. Juli 1892, Reg. Blatt von 1892 Seite 409 ff.) Folgendes verfügt: 
I. Ausbildung. 
S. 1. 
Die Ausbildungs= und Probezeit wird in nachstehender Weise festgesetzt: 
Es ist erforderlich 
1) für Portiers (Statiousdiener) 
dreimonatliche Beschäftigung im Portiersdienste;
	        
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