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bezirke Backnang, Besigheim, Brackenheim, Cannstatt, Heilbronn, Ludwigs-
burg, Marbach, Neckarsulm, Waiblingen und Weinsberg;
b) den ganzen Jagstkreis mit Ausnahme des Oberamtsbezirks Heidenheim.
Der Gewerbeinspektionsbezirk II umfaßt:
a) im Neckarkreis die Oberamtsbezirke Böblingen, Eßlingen, Leonberg,
Maulbronn, Stuttgart Amt und Vaihingen;
b) den ganzen Schwarzwaldkreis;
c) vom Donaukreis den Oberamtsbezirk Kirchheim.
Der Gewerbeinspektionsbezirk III umfaßt:
a) vom Jagstkreis den Oberamtsbezirk Heidenheim;
b) den ganzen Donaukreis mit Ausnahme des Oberamtsbezirks Kirchheim.
3) Der dienstliche Wohnsitz der drei Gewerbeinspektoren und ihrer Assistenten ver-
bleibt bis auf Weiteres in Stuttgart, das Bureau derselben bei der K. Centralstelle
für Gewerbe und Handel.
Stuttgart, den 3. November 1893.
Schmid.
verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordneteu-
wahl für den Oberamtsbezirk Neckarsulm. Vom 8. November 1893.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Neckarsulm gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Neckarsulm angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen
in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Ober-