Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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An Stelle der Ziff. 5,a treten folgende Bestimmungen: 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: Deutscher Aufsatz, französische und eng- 
lische Sprache, Geschichte, Mathematik (Trigonometrie mit mathematischer Geographie, 
höhere Analysis, analytische und beschreibende Geometrie), Physik, Chemie, Mineralogie, 
Linear= und Freihandzeichnen. 
In dem Fach der niederen Analysis wird die bei der Versetzungsprüfung von Klasse 
IX in X erworbene Zeugnißnote in das Reifezeugniß aufgenommen. 
Die Ziff. 5,b und Ziff. 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Gegenstände der mündlichen Prüfung sind diejenigen in a genannten Fächer, in 
welchen die Prüfungskommission eine Ergänzung der schriftlichen Leistungen des Abitu- 
rienten für nothwendig erachtet. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung kann in 
den einzelnen Fächern eintreten, wenn der Schüler in der schriftlichen Prüfung min- 
destens das Zeugniß „genügend“ (4) erlangt hat und wenn sein Klassenzeugniß in dem 
betreffenden Fache ebenfalls mindestens „genügend“ (4) lautet; es ist jedoch nicht aus- 
geschlossen, sauch in diesem Falle einen Schüler, dessen Prüfungs= und Klassenzeugnisse 
erheblich verschieden sind, behufs genauer Ermittlung seines Kenntnißstandes in den be- 
treffenden Fächern zu der mündlichen Prüfung beizuziehen. 
Ebenso steht es dem Abiturienten frei, im Falle der Dispensation von der münd- 
lichen Prüfung in einzelnen Fächern, auf diese Befreiung zu verzichten. 
Die Dispensation von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch einstimmigen 
Beschluß der Prüfungskommission erfolgen. 
In dem Fach der deutschen Litteraturgeschichte wird das erlangte Klassenzeugniß 
in das Reifezeugniß eingesetzt. 
Solche Kandidaten, welche sich nach Ziff. 3 der Ministerialverfügung vom 16. Feb- 
ruar 1876 an der Reifeprüfung betheiligen, sind in der niederen Analysis jedenfalls 
schriftlich und in der deutschen Litteraturgeschichte mündlich zu prüfen; auch sind dieselben 
in allen denjenigen Fächern zu einer mündlichen Prüfung beizuziehen, in welchen der 
Prüfungskommission eine Ergänzung der schriftlichen Leistungen als nothwendig erscheint. 
Stuttgart, den 2. November 1893. 
Sarwey.
	        
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