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. Die seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung
muß enthalten:
#a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekrnten — getrennt nach
Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Beim XIV. Armeekorps tritt
ferner eine Trennung der von dem Großherzogthum Baden und dem elsaß-lothringischen
Antheil aufzubringenden Rekruten ein;
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten nach Armeekorps,
für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Armeekorpsbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen
sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsministerium dem
Großherzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des
Innern und der Justiz, dem Reichs-Marine-Amt, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos
und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Ein-
stellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorpsbezirke vertheilt.
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §. 54,.
S. 54.
Korpe-Ersatzvertheilung.
Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Ersatzbedarf auf die
Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen) nach Land= und seemännischer
(halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Vertheilung seitens des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando auf-
gestellt.
Die WKorps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke
aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.
Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter
Beachtung des im §. 52,, enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Brigade-
bezirke des Armeekorpsbezirks nach Maßgabe der in denselben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
Kann ein Armeekorpsbezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen
Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen.
Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,0) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf
*) Siehe Anmerkung ) zu §. 52,/u#