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die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren Militärpflichtigen
vertheilt.“)
F. 55.
brigade-Ersatzvertheilung.
1—
Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vorläufige
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Auswahl der Militärpflichtigen
nach Waffengattungen, dient.
Für die Aufstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist hinsichtlich der Landbevölkerung die
Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen
Militärpflichtigen,““) hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der
in den Vorstellungslisten F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung
auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade-
bezirks im Verhältniß der in denselben vorhandenen Ueberzähligen herangezogen.
Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts im ge-
sammten Brigadebezirk nach dem Verhältniß der in den einzelnen Aushebungsbezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen festgestellt.
Die Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirk, nach
Berücksichtigung der gemäß §. 40, am 1. Februar des laufenden Kalenderjahres als überzählig
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige Ver-
theilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungs=
listen D enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heran-
ziehung einzelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk
endgültig aufgebracht werden.
*ie
-
u
O
S. 58.
In Ziffer 4 fällt der zweite Absatz fort.
Im dritten Absatz lautet das Citat am Schluß „(§. 52,)“.
In dem Muster 9 fällt die Spalte „Bundesstaaten“ fort; hinter der Spalte „Heizer“ wird
eine neue Spalte „Segelmacher“ eingeschoben.
In dem Muster 10 fallen die Spalten „Bundesstaaten“ und „Außerdem“, sowie die Anmer-
kungen 2 und 4 fort. Die Anmerkung 3 wird Anmerkung 2.
In Ziffer 5 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
.) In Württemberg durch bas Königlich württembergische Miegsministerium bezw. den Ober-Rekrutirungs-
rath; im Großherzogthum Hessen durch die Großherzoglich hessische (25.) D
*) Die zu einer kürzeren Einühm# mit den Waffen gjwen B#ueschullehrer und Kandidaten des
Jolseschulanh werden nicht angerechnet: leiches gilt für Ziffer 4