Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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„6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das General- 
kommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung der im Muster 13 
aufgeführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen 
Marinetheile endgültig und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon Mittheilung.“ 
Ziffer 7 fällt weg und die Ziffern 8, 9, 10 werden 7, 8, 9. 
S. 81. 
In Ziffer 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: „(§. 76,)“. 
Im zweiten Absatz fallen die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —“ weg. 
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: 
G. v. 26. 5. 93. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom 26. Mai 1893. 
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen: 
„§. 52. Ersatzvertheilung. Allgemeines.“ 
„Muster 13 zu §. 74. Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie der als über- 
zählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen.“
	        
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