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Auf Ihren Bericht vom 11. November d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der deutschen
Wehrordnung vom 22. November 1888 hierdurch genehmigen.
Neues Palais, den 20. November 1893.
Wilbelm.
. Graf v. Caprivi.
An den Reichskanzler.
Aenderungen
der
deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888
in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893 (Reichsgesetzblatt S. 233), betreffend die Friedens-
präsenzstärke des deutschen Heeres.
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert, wie folgt:
. 2.
Ziffer 21 lautet: 8
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen Staats-
ministeriums zu Gotha“,
Ziffer 31 lautet:
„Für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements I des Herzoglich sächsischen
Staatsministeriums zu Gotha“.
8. 6.
An die Stelle der Ziffern 3 und 4 treten folgende Bestimmungen:
„3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie
und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre
zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 hätten
zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben
einberufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung.
G. v. 3. 8. 93. Trt. III.
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestim-
mungen der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine
solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung.
G. v. 3. 8. 983. Art. II. §. 1.
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.“
S. 12.
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Ziffer 2 lautet:
„2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2.