Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Auf Ihren Bericht vom 11. November d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der deutschen 
Wehrordnung vom 22. November 1888 hierdurch genehmigen. 
Neues Palais, den 20. November 1893. 
Wilbelm. 
. Graf v. Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
Aenderungen 
der 
deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 
in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893 (Reichsgesetzblatt S. 233), betreffend die Friedens- 
präsenzstärke des deutschen Heeres. 
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert, wie folgt: 
. 2. 
Ziffer 21 lautet: 8 
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen Staats- 
ministeriums zu Gotha“, 
Ziffer 31 lautet: 
„Für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements I des Herzoglich sächsischen 
Staatsministeriums zu Gotha“. 
8. 6. 
An die Stelle der Ziffern 3 und 4 treten folgende Bestimmungen: 
„3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie 
und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre 
zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. 
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 hätten 
zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben 
einberufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93. Trt. III. 
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestim- 
mungen der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine 
solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 983. Art. II. §. 1. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.“ 
S. 12. 
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Ziffer 2 lautet: 
„2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2.
	        
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