Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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rollen festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung 
(§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“ 
8. 60. 
Die Anmerkung *) zu Ziffer 2 kommt in Fortfall. Unter „Vorstellungsliste P“ kommt 
Absatz c in Fortfall, 4 wird c, e wird d. 
Der zweite Absatz der Ziffer 3 kommt in Fortfall. 
8. 64. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 tritt zu dem Wort „(Korps-Ersatzvertheilung)“ ein „1)“ und 
an den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„1) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in 
Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath.“ 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem 
Großherzogthum Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53, 2a) sich bezieht, von dem Großherzog= 
lichen Ministerium des Innern im Einverständniß mit dem Generalkommando des XIV. Armee- 
korps aufgestellt. Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung Seitens des 
Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando 
aufgestellt.“ 
In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Truppentheile 2c.“ ein „I#)“, und an den Schluß der 
Seite folgende Anmerkung: 
„#)Falls aus dem Korpsbezirk Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das 
Generalkommando 2c. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.“ 
§. 57. 
In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Papiere“ ein „1)“ und an den Schluß der Seite folgende 
Anmerkung: 
„1) Die Vorschrift der Anmerkung ) zu §. 46,6 ist auch hier zu beachten.“ 
. 62 
Der zweite Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission und zu Gunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der see- 
männischen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militär- 
pflichtigen durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Be- 
rufs erheblich beeinträchtigt werden.“ 8 
63. 
In Ziffer 6 tritt hinter das Wort „befragt“ ein „!)“ und an den Schluß der Seite fol- 
gende Anmerkung: 
„*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur see- 
männischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit 
zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“
	        
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