Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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§. 75. 
Ziffer 1 lautet: 
„Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen ver- 
einbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres Berufs die Gestellung 
vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden.“ 
Der erste Absatz der Ziffer 2 lautet: 
Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die Gestellung beim 
Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachtheile erleiden würden, auf 
ihren Wunsch (§. 26,0) durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen auch von der Ge- 
stellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§. 62,,) entbunden und bis zu den in den Monaten 
Dezember oder Januar jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.)“ 
8. 76. 
In Ziffer 2 werden hinter den Worten „schiffahrttreibenden Militärpflichtigen“ die Worte 
eingeschoben: „der Landbevölkerung“. 
Ziffer 9 (früher Ziffer 10) kommt in Fortfall. 
. 78. 
In Ziffer 3 fallen der zweite und dritte Absatz, sowie im ersten Absatz die Worte „in der 
regelmäßigen Reihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder“ fort. 
Abschnitt XIII. 
S 
do 
Die Ueberschrift lautet: 
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen aktiven Dienst.“ 
84 
In Ziffer 1 wird vor „drei-“ eingeschaltet „zwei-“, und am Schluß folgender Absatz hinzugefügt: 
„Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller 
zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§F. 23) gehört, und darf zutreffendenfalls 
die Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritt nur für die Marine ertheilen (§. 24,)."“ 
In Ziffer 6 wird vor „dreijährig-": „zweijährig-“, und in Ziffer 7 vor „dreijährigem“: 
„zweijährigem,“ eingeschaltet. 
§. 85. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in 
der Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind.“ 
. 686. 
In Ziffer 2 und 5 wird vor „drei-“: „zwei-“, eingeschaltet. 
F. 89. 
In Ziffer 2 tritt am Schluß hinzu: 
„, sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte.“
	        
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