Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

332 
8. 90. 
In Ziffer 7 tritt zu dem Wort „ermächtigt“ ein „4)“. 
Als Ziffer 8 wird eingeschoben: 
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt K), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß über die 
bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahr- 
gange eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaft- 
lichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber 
des Zeugnisses die zweite Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„1) Bezügliche Gesuche sind an den Cidvilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu 
richten, in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (88. 25 und 26), sofern 
er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Fest- 
stellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung 
auf dem Dienstwege weiter.“ 
§. 93. 
In Ziffer 9 tritt folgender Absatz hinzu: 
„Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung wegen straf- 
barer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, 
welche die nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen (W.G. 
§. 10), die Berechtigung zu entziehen.“ 
S. 94. 
Im dritten Absatz der Ziffer 9 wird vor „dreijährigen“ eingeschoben: „zwei= bezw.“ 
8. 97. 
In Ziffer 7 treten an Stelle der Worte „des Oberkommandos der Marine“ die Worte: „des 
Reichs-Marine-Amts“. 
8. 106. 
Ziffer 7 lautet: 
„Die Konsuln, die Seemannsämter'), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen 
und die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der 
Kontrole mitzuwirken.“ 
S. 111. 
In Ziffer 7 wird als zweiter Absatz eingeschoben: 
„Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver Dienst- 
zeit entlassen sind (§. 6,,), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung 
auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind (vergl. 
Ziffer 160). 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. F. 2.“ 
Der Ziffer 14 tritt als zweiter Absatz hinzu: 
„Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres angehören, sind 
dieselben in den der Marine überzuführen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.