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In Ziffer 16 a wird hinter den Gesetzescitaten als neuer Absatz eingeschoben:
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz).“
8. 116.
Der dritte Absatz der Ziffer 1 lautet:
„Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß noth-
wendiger Verstärkungen oder einer Mobilmachung anzusehen.“
Im vierten Absatz fallen die Worte „in der Reserve“ fort.
F. 117.
In der Ueberschrift sallen die Worte „und Marine-Ersatzreserve“ fort; zu dem Wort „Ersatz-
reserve“ tritt ein „#)“ und an den Schluß der Seite folgende Anmerkung:
5„) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen
überhaupt nicht herangezogen.“
Ziffer 11 kommt in Fortfall.
8. 125.
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet:
„3. Vom Waffendienst werden zurückgestellt:
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen
Beamten und ständigen Arbeiter;
b) vorläufig (§. 128)“) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und ständigen Arbeiter.“
S. 128.
In Ziffer 3a wird hinter „Gesammtliste“ eingeschoben:
— getrennt nach den Gruppen a und b des §. 1256 —“
und am Schluß folgender Absatz hinzugefügt:
„Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Versetzungen, sind
unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 15. Juni und 15. Oktober jedes
Jahres von den Bahnverwaltungen den Bezirkskommandos einzusenden.“
Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz:
„Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 ,) zur Kenntniß des Be-
zirkskommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. “
Ziffer 8 lautet:
„Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabes für
Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen
vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen 2c. Personals (§. 125, ) das Weitere
zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußischen Kriegsministerium vorbehalten.“
Muster 6.
Als 4. Anmerkung tritt hinzu:
„4. In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Betreffende zur seemännischen
oder halbseemännischen Bevölkerung gehört (§. 23) und somit der Aushebung für die Marine unter-
worfen ist.“ 5