Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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zu legen sind. Ueberschießende Flächen von mehr als ein halb Ar sind als ein Ar in 
Berechnung zu nehmen. Gehören die neu bestockten Flächen eines und desselben Eigen- 
thümers oder Nutzuießers verschiedenen Parzellen derselben Markung an, so können solche 
zusammengerechnet werden. 
· Art. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz findet erstmals auf die im Laufe des Jahres 1892 erfolgten 
und letztmals auf die im Laufe des Jahres 1921 erfolgenden Neuanpflanzungen 
Anwendung. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 29. März 1893. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. Riecke. Schott v. Schottenstein. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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