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ferner die Fischerei mit Steh- (Etell-) Netzen und Böhren (Reusen), gleichviel wo diese
zur Aufstellung gelangen, endlich die Angelfischerei einschließlich der gewerbsmäßig
betriebenen bleibt auch während der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht unter-
worfenen Fischarten gestattet.
8. 2
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle von Absatz 2 und 3 des §. 11
der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 24. Dezember 1889,
betreffend die Ausübung der Fischerei (Reg. Blatt von 1890 Seite 1).
Stuttgart, den 20. März 1893. 6
Schmid. Riecke.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus Tyrol und Vorarlberg in die württem-
bergischen Grenzbezirke. Vom 20. März 1893.
Nachdem zur Zeit die Voraussetzung, unter der die Bestimmung des Art. 5 des
Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom
6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 Seite 90) in Kraft treten soll, als
erfüllt nicht anerkannt werden kann und daher die gesammte Rinder-Einfuhr aus
Oesterreich-Ungarn bis auf Weiteres nach der Bestimmung in Ziffer 4 Abs. 2 des
Schlußprotokolles zu behandeln ist, werden in Rücksicht auf das Bedürfniß der Grenz-
bevölkerung folgende die Vieheinfuhr erleichternde Bestimmungen getroffen:
Den Viehhaltern der Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee
und Wangen ist gestattet, Nutz= und Zuchtvieh der grauen Montafuner Rasse, welches
aus seuchenfreien Bezirken von Tyrol und Vorarlberg stammt und nicht für den weiteren
Handel, sondern zur Weide oder Einstellung innerhalb der bezeichneten Oberamtsbezirke
bestimmt ist, unter nachstehenden Bedingungen und Beschränkungen nach Württemberg
einzuführen:
1) Der Einführende muß bei jeder einzelnen Einfuhr mit einem Zeugniß seiner
Ortsbehörde darüber versehen sein, daß er Viehhalter in einem der oben bezeichneten
Oberamtsbezirke ist und daß kein Grund zu der Annahme besteht, die Einfuhr erfolge
zu einem andern Zwecke als zum eigenen Wirthschaftsbedarf des Einführenden.