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Soll die Einfuhr durch einen Beauftragten des Viehhalters besorgt werden, so muß
das Zeugniß der Ortsbehörde auch den Namen des Beauftragten und die Beurkundung
der Beauftragung enthalten.
2) Mehr als 6 Thiere dürfen innerhalb eines Kalenderjahres von einem Viehhalter
nur mit schriftlich auszustellender Erlaubniß desjenigen Oberamts, in dessen Bezirk das
Wirthschaftsanwesen des Nachsuchenden sich befindet, eingeführt werden. Das Oberamt
hat diese Erlaubniß nur dann zu ertheilen, wenn der Mehrbedarf des Nachsuchenden
für seinen eigenen Wirthschaftsbetrieb nachgewiesen ist.
3) Nur solche Thiere dürfen eingeführt werden, welche unmittelbar vor ihrer Einfuhr
mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte in Tyrol oder Vorarlberg ge-
standen sind, worüber eine amtliche Bescheinigung vorzulegen ist.
Im Ubrigen sind bei der Einfuhr die Vorschriften der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 26. Jannar 1893 (Reg. Blatt S. 19) zu beachten.
Von der Zulassung des Transports hat der Kontrolethierarzt sofort die Ortsbehörde
des Bestimmungsorts zu benachrichtigen.
4) Die Thiere, deren Einfuhr für zulässig erklärt worden ist, sind unverweilt nach
ihrem Bestimmungsort zu verbringen.
Auf dem Wege dahin dürfen dieselben nicht in einen mit Hornvieh besetzten Stall
gestellt werden.
Nach Eintreffen des Trausports am Bestimmungsort ist hievon der Ortsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
5) Die eingeführten Thiere dürfen während des Zeitraums von zwei Monaten,
vom Tag ihres Eintreffens an gerechnet, nicht aus dem Gemeindebezirk verbracht werden.
Stuttgart, den 20. März 1893.
Schmid.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die statistische Ermittlung der landwirthschaftlichen Zodenbenühzung und des Ernteertrags.
Vom 25. März 1893.
In Vollziehung des Bundesrathsbeschlusses vom 7. Juli 1892, betreffend die für die
Zwecke des Deutschen Reichs vorzunehmende statistische Ermittlung der landwirthschaft-