Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

II.  Reichsangehörigkeit.  3.  Freizügigkeits  G.  1.  Nov.  67.  55

einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb
  der  letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen
wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in
jedem  anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert
werden  10).

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und  Bezirke,
  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  gestatten,  werden  hiermit  aufgehoben.

§.  411).  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur
dann  befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende
Kräfte  besitzt,  um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothdürftigen
  Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus
eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten
  erhält.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugniß  der
Gemeinden  zu  beschränken.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand
  nicht  zur  Zurückweisung.

§.  5.  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer
öffentlichen  Unterstützung,  bevor  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte
einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde
  nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer
nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist,  so  kann
die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  versagt  werden  12).

§.  6.  Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Aufnahme  oder  die  Fortsetzung  des
Aufenthalts  versagt  werden  darf,  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Fürsorge
zwischen  verschiedenen  Gemeinden  eines  und  desselben  Bundesstaates  streitig,
so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den  Landesgesetzen3).

Die  thatsächliche  Ausweisung  aus  einem  Orte  darf  niemals  erfolgen,
bevor  nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen

lo)  Ausf  Best.  28.  Juli  94,  Anlage
  A.  —  Ist  seit  der  letzten  Bestrafung
  die  zwölfmonatliche  Frist  verstrichen,
so  darf  der  Aufenthalt  nicht  mehr  verweigert
  werden  (URGer.  17.  Juni  82
(Entsch.  Straff.  VI  378).

11)  Der  Grundsatz  wird  —  abgesehen
von  Bayern  u.  Els.  Lothringen  —  weiter
ausgeführt  durch  Unterstützungswohnsitz-G.
  70  (neugefaßt  94  RGB.  262).  —
Zurückweisung  u.  Aufenthaltsbeschränkung
sind  Sache  der  Gemeinde,  wobei  der
Gemeindevorstand  zuständig  (s  4  Abs.  2)
u.  ein  Gemeindebeschluß  nicht  erforderlich
ist  Vf.  10.  Jan.  90  (MB.  34).  Wird
Zwang  erforderlich,  so  tritt  die  Polizeibehörde
  ein,  die  dabei  nur  die  rechtliche

Zulässigkeit,  nicht  die  Zweckmäßigkeit  der
Maßregel  zu  prüfen  hat.  Gegen  ihre
Verfügungen  finden  die  allgemeinen
Rechtsmittel  statt  Vf.  29.  Aug.  91  (MB.
170),  UO  V.  16.  März  81  (VII  364).

12)  Verfahren  UWG.  (Anm.  11)  §  34
Abs.  3,  verb.§  31,32;  Ausweisung  Freiz  G.
§  6  Abs.  2.

13)  Die  Entscheidung  erfolgt  in  erster
Instanz  durch  den  Bezirksausschuß  Zust  G.
8  39,  (Verfahren)  LVG.  561—114,  1573
u.  (schiedsrichterliche  Entscheidung  durch
Kreiskommissionen)  preuß.  AG.  8.  März
71  (GS.  130)  §60—62.  Berufungen
gehen  an  das  Bundesamt  für  Heimathwesen
  UVG.  8  41,  AG.  §  57  u.  59.