Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

77 
Dem Gesuch um Untersuchung eines Dampfschiffes ist außerdem die amtliche Be— 
scheinigung über die erfolgte Prüfung des Dampfkessels beizufügen. 
Bei dem Antrag auf wiederholte Untersuchung eines Schiffes ist die Prüfungs- 
urkunde — bei Dampfsschiffen auch die Bescheinigung der Prüfung oder letztmaligen 
Revision des Kessels — vorzulegen und sind die wesentlichen Veränderungen und Erneuer- 
ungen einzelner Schiffstheile, deren Veranlassung, sowie Zeit und Ort der Ausführung 
anzugeben. 
§. 3. 
Ist wegen der Vollständigkeit des Gesuchs nichts zu erinnern, so bestimmt die Hafen- 
direktion Zeit und Ort der Untersuchung und beruft den oder die Sachverständigen. 
Der Gesuchsteller hat das zu untersuchende Schiff an den bestimmten Platz zu ver- 
bringen und für die zur Vornahme der Untersuchung erforderliche Hilfeleistung zu sorgen. 
Das Schiff muß leer und in allen seinen Theilen zugänglich sein. 
Auf Verlangen der Hafendirektion hat der Gesuchsteller eine Probefahrt vorzunehmen. 
Hat die Untersuchung keine Anstände ergeben oder sind die vorgefundenen Mängel 
beseitigt worden, so ordnet die Hafendirektion die Bezeichnung der größten zulässigen 
Eintauchung sowie der Ladefähigkeit des Schiffes an und fertigt die Prüfungsurkunde 
doppelt aus; eine Ausfertigung wird dem Eigenthümer oder dem Führer des Schiffes 
ausgehändigt, die andere von der Hafendirektion aufbewahrt. 
Ueber die. Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Prüfungsurkunden hat 
die Hafendirektion ein Verzeichniß zu führen. 
8. 4. 
Die Kosten des Verfahrens hat der Gesuchsteller zu tragen. 
Dieselben bestehen: 
a) in den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zulässigen Eintauchung, 
b) in der den beigezogenen Sachverständigen zu gewährenden Vergütung. 
Die Hafendirektion ist berechtigt, von dem Gesuchsteller die Einzahlung eines Kosten- 
vorschusses im Betrag der voraussichtlich entstehenden Kosten zu verlangen. Die Aus- 
folgung der Prüfungsurkunde kann verweigert werden, bis die Untersuchungskosten bezw. 
der gegenüber dem einbezahlten Kostenvorschusse etwa entstandene Mehrbetrag an die dem 
Gesuchsteller bezeichnete Kasse entrichtet sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.